(1) Die Zuteilung der Freiwilligen des Sozialdienstes an die Träger wird vom Direktor/von der Direktorin der Landesabteilung Präsidium verfügt. Im Zuteilungsdekret sind die Dauer des Dienstes, die Art des Einsatzes und die Höhe der Spesenrückvergütung mit der entsprechenden Zweckbindung angegeben.