(1) Bei der Erstellung der Rangordnung für die Genehmigung der Anträge laut Artikel 17 werden die Vorrangskriterien laut Artikel 2 Absatz 1 angewandt.
(2) Es werden Initiativen zugunsten älterer Menschen, Jugendlicher, sozialer Randgruppen und psychisch und physisch Kranker bevorzugt.