(1) Bei Verzicht auf Unterzeichnung der Vereinbarung, bei Unterbrechung oder Rücktritt muss der/die freiwillig Sozialdienstleistende dem Träger und dem Amt eine diesbezügliche Mitteilung innerhalb der darauf folgenden fünf Tage zukommen lassen.
(2) Wird die Mitteilung laut Absatz 1 unterlassen oder enthält sie keine Begründung, kann das Amt den Freiwilligen/die Freiwillige für einen Zeitabschnitt von bis zu fünf Jahren vom freiwilligen Sozialdienst ausschließen.
(3) Der Träger kann beim Amt einen Antrag auf Ersatz des/der Freiwilligen für den restlichen Zeitraum des Sozialdienstes stellen. Die vom Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Präsidium im Sinne von Artikel 19 verfügte Zuweisung als Ersatz ist im Rahmen der bereits erfolgten Zweckbindung zulässig.