1. Die in diesen Kriterien vorgesehenen Beihilfen werden in Form von Verlustbeiträgen gewährt, und zwar bis zu 35 Prozent der zulässigen Ausgabe.
2. Bei Vorhandensein folgender Voraussetzungen können Erhöhungen des Beitragssatzes von 5 Prozent gewährt werden:
a) soziale Relevanz des Vorhabens,
b) Anzahl der betroffenen Arbeiter und Arbeiterinnen gleich oder höher als 10,
c) Anteil der sozial benachteiligten Beschäftigten höher als der gesetzlich vorgesehene,
d) qualifizierte sozialpädagogische Begleitung der eingegliederten Personen,
e) eigene Finanzmittel im Ausmaß von mindestens 30 Prozent der bezuschussten Investitionen,
f) Fachkompetenz des Managements der Genossenschaft,
g) betriebswirtschaftliche Qualität und Innovationsgrad der Initiative,
h) im Falle von Genossenschaftskonsortien.
3. Für die Begünstigungen zugunsten der Sozialgenossenschaften laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Kriterien beträgt der Beitragshöchstsatz 65 Prozent.
4. Für die Begünstigungen zugunsten der Beitragsempfänger laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) dieser Kriterien beträgt der Beitragshöchstsatz 50 Prozent.
5. Fehlen in der Genossenschaft angemessene Führungskompetenzen, so beträgt der Beitragshöchstsatz 40 Prozent bzw. 50 Prozent im Falle von Sozialgenossenschaften. Diese Kompetenzen gelten als angemessen bei Vorhandensein, auch in Teilzeit, einer Person, die einen Oberschulabschluss im Bereich Buchhaltung bzw. Verwaltung oder einen Universitätsabschluss in Wirtschaft oder ein gleichwertiges Studium nachweisen kann oder die eine Management- und Verwaltungsausbildung von mindestens 56 Stunden in den letzten drei Jahren vor Gesuchseinreichung genossen hat.
6. Die Förderungen werden in Anwendung der De-minimis-Regelung, gemäß Verordnung EG Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 379 vom 28. Dezember 2006 gewährt.
7. Die in diesen Kriterien vorgesehenen Beihilfen dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nicht mit anderen in Staats-, Regional-, Landes- oder Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehenen oder von öffentlichen Einrichtungen oder Körperschaften gewährten Förderungen kumuliert werden, falls diese im Sinne der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags als staatliche Beihilfen gelten.