1. Folgende Maßnahmen sind zum Beitrag zugelassen:
a) Bildung von Anfangskapital und anschließende umfangreiche Kapitalerhöhungen, die zur Erweiterung der Produktion oder zur Umwandlung, Umstellung, Umstrukturierung oder Modernisierung des Unternehmens erforderlich sind,
b) Erwerb, Bau, Umbau, Umwandlung, Erweiterung und Modernisierung der Liegenschaften, die dem Unternehmen zur Ausübung seiner Tätigkeit dienen,
c) Ankauf von Maschinen, Geräten, Anlagen und Kraftfahrzeugen, die dem Unternehmen ausschließlich zur Ausübung seiner Tätigkeit dienen,
d) Leasing von beweglichen und unbeweglichen Sachen laut Buchstaben b) und c), verbunden mit der Verpflichtung des Kaufs des Leasingobjekts,
e) Anmietung von Liegenschaften zur Unterbringung von Werkstätten, Lagern und Büros bis höchstens 50 Prozent des Mietzinses und für eine Dauer von höchstens fünf Jahren ab Gründung der Genossenschaft,
f) Übernahme eines Unternehmens gemäß Artikel 11 des Gesetzes,
g) Ausgaben für fachliche Betreuung und hoch qualifiziertes Personal laut den Artikeln 8 und 9.
2. Die Investitionen müssen im Verhältnis zu Größe, finanzieller Lage und Entwicklungsaussichten der Genossenschaft stehen, auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Betriebsentwicklungsplanes.
3. Der Beitrag darf nur für jene Kosten gewährt werden, die nach Einreichung des Gesuches getätigt werden.
4. Auf keinen Fall können Genossenschaften mit negativem Nettovermögen in den Genuss der Beiträge kommen, außer sie legen einen von der Revisionsbehörde genehmigten Sanierungsplan vor.