1. Anspruch auf Begünstigungen haben:
a) die Sozialgenossenschaften laut den Artikeln 3 und 9 des Regionalgesetzes vom 22. Oktober 1988, Nr. 24, in geltender Fassung,
b) Produktions- und Arbeitsgenossenschaften, an denen sich mindestens 60 Prozent der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beteiligen, die infolge eines Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens, wegen endgültiger Betriebsschließung oder wegen eines erheblichen Personalabbaues entlassen worden sind,
c) Produktions- und Arbeitsgenossenschaften, die einen Betrieb übernehmen und die zu mindestens 60 Prozent aus Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bestehen, welche mindestens ein Jahr für den zu übernehmenden Betrieb gearbeitet haben,
d) Genossenschaften, die unternehmerische Tätigkeiten mit Innovationscharakter oder von besonderer sozialer Bedeutung ausüben,
e) Genossenschaften, die unternehmerische Tätigkeiten ausüben, und zwar mit besonderer Berücksichtigung der beruflichen Ausbildung und Eingliederung von Frauen und Jugendlichen sowie der Weiterbildung, Umschulung und beruflichen Eingliederung von Personen mit Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Diese Zielsetzungen müssen aus den statutarischen Vorgaben hervorgehen und in der Tätigkeit der Genossenschaft vorwiegenden Charakter haben. 60 Prozent der Mitglieder sowie der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Genossenschaft müssen Frauen, Jugendliche oder Personen mit Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt sein.
2. Die Begünstigungen können nur Genossenschaften gewährt werden, die im Landesgenossenschaftsregister eingetragen sind. Den Genossenschaften laut Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) können die Begünstigungen maximal für acht Jahre ab ihrer Gründung bzw. Umwandlung in der für die Beanspruchung des Beitrages rechtmäßigen Genossenschaftsform gewährt werden.