(1)Diese Durchführungsverordnung regelt in Umsetzung von Artikel 7/ter des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, die Verfahren zur Einforderung der Kostenbeteiligung durch die Träger der akkreditierten stationären Seniorendienste mit Sitz in Südtirol, die Bevorschussung durch die für die Tarifergänzung zuständigen Gemeinden, die Gerichts- und Vollstreckungsverfahren, die Übernahme der Verfahrenskosten und die Rückerstattung der effektiv eingehobenen Beträge sowie die Sachbereiche laut Artikel 7/ter Absatz 4 des genannten Landesgesetzes.
(2) In der Folge werden die Träger der akkreditierten stationären Seniorendienste mit Sitz in Südtirol „Träger“, die für die Tarifergänzung zuständigen Gemeinden „Gemeinden“ und die zur Kostenbeteiligung verpflichteten Personen „Schuldner“ genannt. Die Trägerkörperschaften, an welche die Gemeinden die Zuständigkeit für die Tarifergänzung übertragen haben, sind den Gemeinden gleichgestellt.
(3) Personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen, die in dieser Verordnung nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Auf eine geschlechtergerechte Formulierung wurde stellenweise verzichtet, um die Lesbarkeit des Textes zu gewährleisten. 2)