(1) Die Gemeinde übermittelt dem Träger und dem Rechtsanwalt eine schriftliche Stellungnahme zum weiteren Vorgehen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Stellungnahme des Rechtsanwaltes laut Artikel 4 Absatz 5. Dabei kann sich die Gemeinde für die Klageerhebung, oder sofern dies im Sinne der einschlägigen Vorschriften für den Träger möglich ist, die Zwangseinhebung oder fürs Abwarten aussprechen. Der Träger ist verpflichtet, die in der Stellungnahme der Gemeinde enthaltene Entscheidung zu befolgen. Die Gemeinde kann diese Stellungnahme auch nach Ablauf dieser 30-Tagefrist jederzeit vornehmen. In Ermangelung einer Stellungnahme hat der Träger die Klageerhebung bzw. die Einleitung des Zwangseinhebungsverfahrens nicht vorzunehmen.
(2) Die Gemeinde kann jederzeit von Amts wegen oder auf Vorschlag des Trägers oder des Rechtsanwaltes beim Träger eine Bonitätsprüfung des Schuldners durch den beauftragten Rechtsanwalt anfordern. Der Träger und die Gemeinde müssen dem Rechtsanwalt alle ihnen bekannten Informationen bezüglich Einkommens- und Vermögenssituation mitteilen oder Quellen benennen, die dem beauftragten Rechtsanwalt über Einkommens- und Vermögenssituation Auskunft geben können. In Ermangelung einer ausdrücklichen Anforderung der Gemeinde bleiben die Spesen für eine durchgeführte Bonitätsprüfung zu Lasten des Trägers.
(3) Falls sich die Gemeinde für die Klageerhebung ausgesprochen hat, hat der Träger dem beauftragten Rechtsanwalt die eigene Maßnahme über die Klageerhebung und die Prozessvollmacht zu übermitteln. Eine Abschrift dieser Dokumente ist der Gemeinde zu übermitteln. Diese Übermittlungen haben innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Stellungnahme der Gemeinde zu erfolgen. Die Gemeinde kann auf begründetem Antrag des Trägers, der vor Ablauf der 60 Tagefrist der Gemeinde zu übermitteln ist, die Frist um 60 Tage verlängern. Der beauftragte Rechtsanwalt hat die Klageschrift innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Prozessvollmacht dem Träger und der Gemeinde zu übermitteln.
(4) Falls sich die Gemeinde laut Stellungnahme für die Einleitung des Zwangseinhebungsverfahrens ausgesprochen hat, hat der Träger der Gemeinde die Abschrift der einleitenden Maßnahmen innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Stellungnahme zu übermitteln.