(1) Für alle Gerichtsverfahren relevanten Entscheidungen, wie die außergerichtliche Einigung, die Streitausdehnung, die Widerklage, die Klage gegen die Widerklage, die Erhebung von Rechtsmitteln und die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens ist die Stellungnahme der Gemeinde einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt der beauftragte Rechtsanwalt dem Träger und der Gemeinde rechtzeitig sämtliche die jeweilige Entscheidung betreffenden Dokumente und Informationen, auch bezüglich der einzuhaltenden Fristen und gibt seine schriftliche Empfehlung ab. Bei Verfallsfristen gilt die Übermittlung als rechtzeitig, wenn die betreffenden Gerichtsakte, verfahrensrelevante Dokumente und Informationen mindestens 15 Tage vor Ablauf der jeweiligen Verfallsfrist bei der Gemeinde einlangen. Schriftliche Vorschläge oder Stellungnahmen des Schuldners betreffend eine außergerichtliche Einigung sind dem Träger und der Gemeinde zusammen mit der Stellungnahme des Rechtsanwaltes zu übermitteln. Die Gemeinde kann jederzeit vom Rechtsanwalt und vom Träger eine Stellungnahme bezüglich Streitausdehnungen, Widerklage und Klage gegen die Widerklage anfordern. Der beauftragte Rechtsanwalt übermittelt seine Stellungnahme und Empfehlung innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Aufforderung dem Träger und der Gemeinde. Innerhalb derselben Frist übermittelt der Träger seine Stellungnahme der Gemeinde und dem beauftragten Rechtsanwalt.
(2) Unbeschadet der Befugnis der Bonitätsprüfung des Schuldners laut Artikel 6 Absatz 2 übermittelt die Gemeinde unter Berücksichtigung der mitgeteilten Fristen dem Träger und dem beauftragten Rechtsanwalt ihre schriftliche Stellungnahme in Bezug auf die in Absatz 1 angeführten Entscheidungen. Der Träger ist verpflichtet, die in der Stellungnahme der Gemeinde enthaltene Entscheidung zu befolgen. In Ermangelung einer schriftlichen Stellungnahme der Gemeinde darf der Träger je nach Fall weder der außergerichtlichen Einigung zustimmen noch die Streitausdehnung vornehmen bzw. die Widerklage, die Klage gegen die Widerklage oder die Rechtsmittel erheben oder das Vollstreckungsverfahren einleiten.
(3) Falls laut Stellungnahme der Gemeinde das Zwangsvollstreckungsverfahren einzuleiten ist, hat der beauftragte Rechtsanwalt den entsprechenden Akt für die Einleitung des besagten Verfahrens innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Stellungnahme der Gemeinde zu übermitteln.