Artikel 1 (Tarif und Zahlungsmodalitäten)
1. Der Heimbewohner ist verpflichtet, innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt der jeweiligen Rechnung den vollen Grundtarif oder den Tarif zu bezahlen, der auf der Grundlage der gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, festgestellten Einkommens- und Vermögenssituation berechnet wurde. In den von den Landesbestimmungen vorgesehenen Fällen wird der Grundtarif gemäß vorgegebenen Modalitäten um das vom Heimbewohner direkt bezogene Pflege- oder Begleitungsgeld erhöht.
2. Der Tarif wird jährlich unter Beachtung der geltenden Landesbestimmungen neu festgesetzt und dem Heimbewohner innerhalb Jänner mitgeteilt.
3. Der Heimbewohner und die zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder können um Tarifbegünstigung ansuchen. Das Gesuch muss bei der gebietsmäßig zuständigen Körperschaft eingereicht werden, die anhand der Einkommens- und Vermögenssituation der Antragsteller den zu Lasten der einzelnen Personen gehenden Tarifbetrag berechnet.
4. Bei Einreichung des Aufnahmegesuchs müssen der Heimbewohner und die zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder eine Kaution für die Reservierung in Höhe von _______ Euro1 an den Träger leisten.
5. Die Kaution für die Reservierung wird vom Betrag der ersten Rechnung in Abzug gebracht. Sie wird rückerstattet, wenn spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Aufnahmetag auf den Heimplatz verzichtet wird oder erfolgt der Verzicht nicht fristgerecht, so wird die Kaution nur dann rückerstattet, wenn triftige und nachweisbare Gründe vorliegen.
6. Es wird sowohl der Aufnahmetag als auch der Entlassungstag in Rechnung gestellt.
7. Die Abwesenheiten werden nach den Bestimmungen des diesbezüglichen Beschlusses der Landesregierung in Rechnung gestellt.
| 1 Die Kaution darf den für sieben Tage berechneten Grundtarif nicht übersteigen. |
Artikel 2 (Gerichtsstand)
1. Für jegliche Streitigkeiten zwischen dem Heimbewohner bzw. dessen zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder und dem Seniorenwohnheim ist der Gerichtsstand Bozen zuständig.
Artikel 3 (Verzicht auf Einreden)
1. Der Heimbewohner erklärt, auf die zukünftige Erhebung von Einreden bezüglich des Hebesatzes bzw. Grundtarifs zu verzichten, der den Heimbewohnern jährlich innerhalb Jänner oder auf einfache Nachfrage vom Sekretariat des Seniorenwohnheimes mitgeteilt wird.
Artikel 4 (Gesamtschuldnerische Haftung für die Tarifzahlung)
1. Der Heimbewohner und seine gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, zur Tarifbeteiligung verpflichtete engere Familiengemeinschaft erklären, dem Seniorenwohnheim gegenüber gesamtschuldnerisch und zur ungeteilten Hand für den Tarif aufzukommen und zu haften.
2. Die Mitglieder der erweiterten Familiengemeinschaften erklären, dem Seniorenwohnheim gegenüber gesamtschuldnerisch und zur ungeteilten Hand für jenen Teil des Tarifs aufzukommen und zu haften, der nicht vom Heimbewohner und seiner engeren Familiengemeinschaft abgedeckt wird.
(Ort und Datum)
Der Heimbewohner, Vormund, Kurator oder Sachwalter
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Die zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder
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Der Direktor/Die Direktorin der Einrichtung
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Im Sinne und für die Auswirkungen von Artikel 1341 ZGB erklären der Heimbewohner bzw. dessen Vormund/Kurator/Sachwalter sowie die zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder, folgende Artikel dieses Vertrags zur Kenntnis genommen zu haben und ausdrücklich anzunehmen: Artikel 1 (Tarif und Zahlungsmodalitäten) Absätze 1, 4 und 5, Artikel 2 (Gerichtsstand), Artikel 3 (Verzicht auf Einreden) und Artikel 4 (Gesamtschuldnerische Haftung für die Tarifzahlung).
Der Heimbewohner, Vormund, Kurator oder Sachwalter
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Die zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder
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