(1) Für Personen in Bezug auf welche die Gemeinde eine Bevorschussung vorgenommen hat, trägt die Gemeinde unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß Artikel 5 die mit den Gerichts- und Vollstreckungsverfahren zusammenhängenden Verfahrenskosten und Honorare, welche kraft einer außergerichtlichen Einigung oder eines rechtskräftigen Urteils nicht vom Schuldner zu tragen sind oder welche beim Schuldner nicht eingehoben werden.
(2) Die Gemeinde erstattet dem Träger die Auslagen für die während des Verlaufs der Gerichtsverfahren vom Träger beglichenen Verfahrenskosten sowie innerhalb der von Artikel 5 vorgesehenen Grenzen, die vom Träger dem Rechtsanwalt entrichteten Honorare innerhalb von 30 Tagen ab Vorlage des entsprechenden Zahlungsbeleges und der entsprechenden Zahlungsaufforderung des Rechtsanwaltes. Sollte die Gemeinde feststellen, dass für die vom Rechtsanwalt verrechneten Leistungen die damit zusammenhängenden verfahrensrelevanten Akten wie Klageschriften und Einlassungsschriftsätze nicht gemäß den Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung der Gemeinde übermittelt worden sind, ist die Überweisung nicht vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde feststellt, dass die Stellungnahme der Gemeinde nicht befolgt worden ist.
(3) Die Gemeinde überweist dem Träger die Verfahrenskosten und Honorare, welche dem Träger aus dem rechtskräftigen Urteil entstehen, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Zahlungsbeleges seitens des Trägers. Die Überweisung hat nicht zu erfolgen, falls das Urteil nicht rechtzeitig der Gemeinde übermittelt worden ist oder wenn die diesbezügliche Stellungnahme der Gemeinde nicht befolgt worden ist.
(4) Sollte der Schuldner dem Träger dessen Verfahrens- und Anwaltsspesen, einschließlich der dem Anwalt zustehenden Honorare aufgrund einer außergerichtlichen Einigung oder eines rechtskräftigen Urteils ganz oder teilweise bezahlen, überweist der Träger der Gemeinde die vom Schuldner entrichteten Beträge in den Grenzen der laut Absatz 2 überwiesenen Beträge innerhalb von 30 Tagen ab Bezahlung des Schuldners.