(1) Ist es erforderlich, zur Eintreibung der Forderungen gegen den Schuldner gerichtlich vorzugehen, hat die Gemeinde zwecks Gewährleistung der Liquidität des Trägers die Pflicht, die vom Schuldner nicht beglichenen fälligen Beträge dem Träger gemäß den Bestimmungen der nachfolgenden Absätze zu bevorschussen. Die Forderung des Trägers, welcher für die gerichtlichen Schritte zuständig ist, bleibt im Falle der Bevorschussung dem Schuldner gegenüber aufrecht und erlischt nicht.
(2) Voraussetzung für die Bevorschussung durch die Gemeinde ist, dass der Träger dem Schuldner zwei Mahnungen übermittelt hat und dass die Beträge nicht oder nur zum Teil beglichen worden sind. Die Mahnungen haben sämtliche zum Zeitpunkt der jeweiligen Mahnung fälligen nicht verjährten Beträge zum Gegenstand, für welche der Träger keine Entscheidung bezüglich der gerichtlichen Schritte getroffen hat. Die Mahnungen geben ein Zahlungsziel von 15 Tagen ab Erhalt der Mahnung vor. Die erste Mahnung hat innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der in der Zahlungsaufforderung laut Artikel 3 angeführten Zahlungsfrist zu erfolgen, die zweite innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der in der ersten Mahnung angeführten Zahlungsfrist. Die zweite Mahnung hat durch einen vom Träger beauftragten Rechtsanwalt zu erfolgen, wobei der Träger diesem auch die Inkassovollmacht erteilen kann. Der Träger hat für die sofortige Übermittlung einer Abschrift des Auftrages zur zweiten Mahnung, und, soweit noch nicht erfolgt, des mit dem Rechtsanwalt bestehenden Vertrages an die Gemeinde zu sorgen. Eine Abschrift der Mahnung und, soweit noch nicht erfolgt, der die Forderungen betreffenden Zahlungsaufforderungen sind je nachdem vom Träger bzw. vom beauftragten Rechtsanwalt unverzüglich der Gemeinde zu übermitteln.
(3) Absatz 2 findet auch auf jene Beträge Anwendung, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung fällig sind, sofern der Träger keine Entscheidung bezüglich der gerichtlichen Schritte getroffen hat. Für diese Beträge muss gleichzeitig mit der ersten Mahnung die Unterbrechung der Verjährungsfristen der betroffenen Forderungen bewerkstelligt werden. In Abweichung von Absatz 2 muss die erste Mahnung für die von diesem Absatz betroffenen Beträge innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung dem Schuldner übermittelt werden.
(4) Innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäß zweiter Mahnung muss der Träger, auch wenn dem Rechtsanwalt eine Inkassovollmacht erteilt wurde, dem beauftragten Rechtsanwalt und der Gemeinde mitteilen, ob eine Zahlung erfolgt ist. Jedenfalls sind auch jene Zahlungen des Schuldners, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, vom Träger umgehend dem beauftragten Rechtsanwalt und der Gemeinde mitzuteilen.
(5) Ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäß zweiter Mahnung die Zahlung der Kostenbeteiligung ganz oder teilweise unterblieben, übermittelt der beauftragte Rechtsanwalt dem Träger und der Gemeinde eine entsprechende Stellungnahme und eine Empfehlung bezüglich eines sinnvollen weiteren Vorgehens. Ist innerhalb derselben Frist die Zahlung eines Betrages in der Höhe der Kostenbeteiligung beim Rechtsanwalt eingegangen, teilt der Rechtsanwalt dies dem Träger und der Gemeinde mit und nimmt die Überweisung zu Gunsten des Trägers vor. Nicht bezahlte Verzugszinsen oder Rechtsanwaltsspesen für die Mahnung werden vom Träger dem Schuldner weiter verrechnet. Jedenfalls sind auch jene Zahlungen des Schuldners, die zu Gunsten des Rechtsanwaltes nach Übermittlung der Stellungnahme erfolgen, umgehend dem Träger und der Gemeinde mitzuteilen und dem Träger zu überweisen.
(6) Sofern die Gemeinde alle in Absatz 2 vorgesehenen Dokumente und für die Beträge laut Absatz 3 zusätzlich auch den Beleg für die Unterbrechung der Verjährungsfristen erhalten hat, bevorschusst sie innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der im Sinne des vorangehenden Absatzes übermittelten Stellungnahme und Empfehlung des beauftragten Rechtsanwaltes die offenen Beträge, die gemäß zweiter Mahnung eingeforderten Verzugszinsen und Rechtsanwaltsspesen für die Mahnung. Sollten Dokumente laut Absatz 2 oder der Beleg für die Unterbrechung der Verjährungsfristen fehlen, fordert die Gemeinde diese unverzüglich beim Träger an und die 30 Tagefrist laut diesem Absatz beginnt ab Erhalt der angeforderten Unterlagen wieder neu zu laufen. Die Gemeinde nimmt keine Bevorschussung vor, wenn ein Betrag in der Höhe der Kostenbeteiligung bezahlt worden ist und lediglich die Verzugszinsen oder die Rechtsanwaltskosten nicht beglichen worden sind; in diesem Fall fordert der Träger die Verzugszinsen oder die Rechtsanwaltsspesen vom Schuldner ein.
(7) Für Personen, in Bezug auf welche die Gemeinde eine Bevorschussung gemäß Absatz 6 vorgenommen hat, entfallen die von Absatz 2 vorgesehenen Mahnpflichten. Für diese Personen übermittelt der Träger der Gemeinde und dem beauftragten Rechtsanwalt trimestral eine Auflistung der fälligen Beträge der Kostenbeteiligung der jeweiligen letzten 3 Monate zusammen mit den Abschriften der Zahlungsaufforderungen. Die Gemeinde hat die Pflicht, die fälligen Beträge innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Auflistung zu bevorschussen. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Verzugszinsen.
(8) Die Gemeinde informiert den Träger und den beauftragten Rechtsanwalt über die gemäß den Absätzen 6 und 7 erfolgten Bevorschussungen.