(1) Der Schutz des Bodens bezweckt einen nachhaltigen Umgang mit allen Arten von Böden zur Erhaltung und Förderung aller Bodenfunktionen und Bodenressourcen, die Erhaltung des Natur- und Kulturerbes für die gegenwärtigen und die zukünftigen Generationen und eine gesellschaftlich verantwortliche Boden- und Landnutzung.
(2) Die Sanierungsmaßnahmen müssen im Hinblick auf die Wiedergutmachung des Schadens immer auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Flächen abzielen.