(1) In Anwendung von Artikel 13 Absatz 10 des Regionalgesetzes vom 16. Juli 2004, Nr. 1, in geltender Fassung, ist die Landesregierung befugt, auf Vorschlag des für das Genossenschaftswesen zuständigen Landesrates jährlich einen Anteil von bis zu einem Zehntel der am Jahresanfang auf dem Fonds laut Artikel 1 des Regionalgesetzes vom 28. November 1993, Nr. 20, in geltender Fassung, verfügbaren Mittel sowie der Mittel aus der Rückerstattung der aus dem Fonds ausgezahlten Darlehen dem Landeshaushalt zuzuführen. Dadurch sollen im Rahmen von Landes- oder Regionalgesetzen Ersatzmaßnahmen zur finanziellen Unterstützung, welche die gleichen Ziele wie das genannte Regionalgesetz verfolgen, durchgeführt werden.
(2) Mit derselben Maßnahme beschließt die Landesregierung die Änderungen am Haushalts- und Gebarungsplan zur Einschreibung der entstehenden Einnahmen sowie der entsprechenden Ausgaben. 9)