Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Mai 2008, Nr. 22.
(1) Im Zusammenhang mit Tätigkeiten betreffend die Einführung von Prozess- und Betriebsinnovationen im Dienstleistungssektor sind folgende Kosten förderfähig:
(2) Die Beihilfehöchstintensität für Vorhaben betreffend die Einführung von Prozess- oder Betriebsinnovationen bei Dienstleistungen, die von Unternehmen im Dienstleistungssektor in Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen realisiert werden, beträgt
(3) Nicht förderfähig sind routinemäßige oder in regelmäßigen Abständen erfolgende Änderungen an Produkten, Produktlinien, Herstellungsverfahren, bestehenden Dienstleistungen und sonstigen laufenden Vorgängen, selbst wenn diese Änderungen zu Verbesserungen führen.
(4) Damit das Innovationsvorhaben als förderfähig angesehen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
(5) Die Beihilfe beträgt höchstens 5 Millionen Euro je Projekt.