Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Mai 2008, Nr. 22.
(1) Für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen im Rahmen von spezifischen Forschungs- und Entwicklungs- oder Innovationsvorhaben sind folgende Kosten förderfähig:
(2) Die Beihilfehöchstintensität darf 75 Prozent der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Wenn der Dienstleistungserbringer über eine nationale oder europäische Zertifizierung verfügt, kann eine Erhöhung um fünf Prozentpunkte gewährt werden. Auf jeden Fall dürfen die Beihilfen für die Kosten dieser Dienste in einem Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 200.000,00 Euro pro Begünstigten ausmachen.
(3) Bei den Beihilfebegünstigten laut Absatz 2 muss es sich ausschließlich um KMU handeln.
(4) Der Begünstigte muss die Beihilfen dazu verwenden, um die Leistungen zu Marktpreisen (oder, wenn es sich bei dem Dienstleistungserbringer um eine nicht gewinnorientierte Einrichtung handelt, zu einem Preis, der dessen Kosten zuzüglich einer angemessenen Spanne deckt) zu erwerben.