(1) Investitionsbeihilfen für die Bildung, Erweiterung und Belebung von Kompetenzzentren dürfen ausschließlich der juristischen Person gewährt werden, die das Zentrum betreibt. Sie wird mit der Verwaltung der Räumlichkeiten und Anlagen im Hinblick auf Nutzung und Zugang beauftragt und das Kompetenzzentrum in Betrieb setzen. Der Zugang muss unbeschränkt gewährt werden und die bezahlten Gebühren für die Nutzung der Räumlichkeiten und Anlagen und die Teilnahme an den Tätigkeiten des Zentrums müssen den Kosten entsprechen. Im Zusammenhang mit der Bildung, Erweiterung und Belebung von Clustern können Beihilfen ausschließlich für die Betriebskosten laut Absatz 3 gewährt werden.
(2) Beschränkt auf die Kompetenzzentren sind folgende Investitionskosten förderfähig:
- Erwerb oder Errichtung von Ausbildungseinrichtungen und Forschungszentren,
- Errichtung von frei zugänglichen Forschungsinfrastrukturen: Laboratorien, Prüfanlagen,
- Errichtung breitbandiger Netzinfrastrukturen.
(3) Für höchstens fünf Tätigkeitsjahre sind die von der juristischen Person, die den Cluster oder das Kompetenzzentrum aufbaut oder erweitert, bestrittenen Kosten für Personal und Verwaltung, die in Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten stehen, förderfähig:
- Werbung, um neue Unternehmen für den Cluster bzw. das Kompetenzzentrum zu gewinnen,
- Verwaltung der frei zugänglichen Anlagen des Clusters bzw. des Kompetenzzentrums,
- Organisation von Bildungsmaßnahmen, Seminaren und Konferenzen zur Erleichterung der Wissensvermittlung und Vernetzung der Mitglieder des Clusters bzw. des Kompetenzzentrums.
(4) Die Investitionskosten laut Absatz 2 umfassen die Kosten für Investitionen in Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Anlagen. Die auf der Grundlage der förderfähigen Kosten errechnete Beihilfehöchstintensität beträgt
- 15 Prozent bei großen Unternehmen,
- 25 Prozent bei mittleren Unternehmen,
- 35 Prozent bei kleinen Unternehmen.
(5) Die Beihilfen für die Betriebskosten laut Absatz 3 sind auf höchstens fünf Jahre befristet. Wenn die Beihilfe degressiv gestaffelt ist, kann die Intensität im ersten Jahr 100 Prozent betragen, muss jedoch linear bis Ende des fünften Jahres auf Null zurückgehen. Nicht degressive Beihilfen sind auf fünf Jahre begrenzt. Ihre Intensität darf 50 Prozent der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
(6) Die Beihilfe beträgt höchstens 5 Millionen Euro.