Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Mai 2008, Nr. 22.
(1) Förderfähig sind die eng mit der Betriebstätigkeit verbundenen Beratungstätigkeiten für kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich der Durchführbarkeitsstudien für die Bildung von Clustern und Kompetenzzentren.
(2) Förderfähig sind folgende von kleinen und mittleren Unternehmen bestrittene Kosten:
(3) Nicht förderfähig sind die Kosten für Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung und Werbung.
(4) Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.