Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Mai 2008, Nr. 22.
(1) Die Bruttobeihilfeintensität für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten laut Artikel 8 wird auf der Grundlage der förderfähigen Kosten des Vorhabens berechnet und beträgt maximal:
(2) Die Beihilfeintensität laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) kann in den unten genannten Fällen und unter den angeführten Bedingungen erhöht werden:
(3) Im Rahmen von Absatz 2 Buchstabe b) Ziffern 1) und 2) gilt der Werkvertrag mit einem Subunternehmer nicht als wirkliche Zusammenarbeit. Im Falle der Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung gelten die nach diesen Kriterien festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Erhöhungen nicht für die Forschungseinrichtung.
(4) Wenn das Vorhaben verschiedene Forschungs- und Entwicklungsphasen umfasst, wird die erlaubte Beihilfeintensität auf der Grundlage des gewichteten Durchschnitts der jeweiligen erlaubten Beihilfeintensitäten festgelegt, die auf der Grundlage der bestrittenen förderfähigen Kosten berechnet werden.
(5) Die Beihilfeintensität wird für jeden einzelnen Begünstigten festgelegt, auch wenn es sich um ein Kooperationsvorhaben handelt.
(6) Der Bruttogesamtbetrag der je Unternehmen und Vorhaben ausgezahlten Beihilfe darf folgende Beträge nicht überschreiten: