(1) Nach der Kreditgewährung an die einzelnen Gemeinden oder Gemeindeverbände übermittelt die Darlehens- und Depositenkasse der Landesregierung eine beglaubigte Abschrift des Kreditgewährungsaktes und des entsprechenden Tilgungsplans.
(2) Die Tilgungsraten werden von der Landesregierung für die Gemeinden oder Gemeindeverbände bei der Darlehens- und Depositenkasse halbjährlich mit Fälligkeit zum 30. Juni bzw. 31. Dezember beglichen, und zwar beginnend mit dem Halbjahr, in dem die erste Tilgungsrate fällig ist.
(3) Für alle Darlehen, welche die Gemeinden aufnehmen, zahlt die Landesregierung für die Laufzeit des Darlehens, aber höchstens für eine Dauer von 20 Jahren, eine gleich bleibende, jährliche Tilgungsrate direkt an die Gemeinden. Diese darf nicht höher sein als die Tilgungsrate für Darlehen desselben Ausmaßes bei der Darlehens- und Depositenkasse. Diese Regelung gilt für alle Darlehen, welche ab dem 1. Jänner 2007 aufgenommen werden. 5)