(1) Die Darlehens- und Depositenkasse und die anderen Kreditanstalten sind berechtigt, den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu Lasten des Landes Südtirol Darlehen mit einer Laufzeit von 20 oder 10 Jahren zu gewähren, damit sie Sportanlagen errichten, umbauen und erweitern können; mit den Darlehen soll auch der Einbau von fixen Geräten finanziert werden sowie der Ankauf der entsprechenden Grundstücke oder anderer Liegenschaften. Im Voranschlag der Ausgaben sind für die Tilgung der Darlehen mit zwanzigjähriger und mit zehnjähriger Laufzeit jeweils eigene Kapitel vorzusehen. 3)
(2) Die in Absatz 1 angeführten Maßnahmen werden nach Programmen durchgeführt, die jährlich von der Landesregierung genehmigt und der Darlehens- und Depositenkasse übermittelt werden müssen.