(1) Die von den Gemeinden im Jahre 1988 eingereichten Gesuche - samt Unterlagen - zur Einbeziehung in das Programm für den Sportstättenbau für die Jahre 1987 und 1988 gelten für die Einbeziehung in das Programm, das nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu genehmigen ist, hinsichtlich der Fondsanteile für 1988.