(1) Dieses Gesetz regelt die Verwendung der Beträge, die dem Land Südtirol aufgrund von Artikel 7, Absatz 3, des Gesetzesdekretes vom 2. Februar 1988, Nr. 22, mit Änderungen zum Gesetz vom 21. März 1988, Nr. 92, erhoben, mit der in der folgenden Rechtsvorschrift angeführten Zweckbestimmung zur Verfügung gestellt sind: Artikel 1, Absatz 1, Buchstaben b) und c) des Gesetzesdekretes vom 3. Jänner 1987, Nr. 2, mit Änderungen zum Gesetz vom 6. März 1987, Nr. 65, erhoben und abermals geändert durch Artikel 1, Absatz 2, des genannten Gesetzesdekretes Nr. 22/88.
(2) Falls die vom vorhergehenden Absatz vorgesehenen Maßnahmen vom Staat nicht finanziert werden, kann das Land Südtirol ganz oder teilweise die Lasten der Tilgungsraten für die Darlehen übernehmen, die die Gemeinden oder Gemeindeverbände bei der Darlehens- und Depositenkasse oder bei anderen Kreditanstalten für die Zwecke dieses Gesetzes aufnehmen. 2)