(1) Mit der Genehmigung des Programmes gemäß Artikel 2 Absatz 2 übernimmt die Landesregierung die Bürgschaft gegenüber der Darlehens- und Depositenkasse und die Verpflichtung, für die vom Programm erfaßten Gemeinden oder Gemeindeverbände während des gesamten Tilgungszeitraumes die Tilgungsraten auf das Darlehen zu zahlen.
(2) Spätestens 90 Tage nach Bekanntgabe der Einbeziehung in das Programm schicken die Gemeinden oder Gemeindeverbände nach Genehmigung der Ausführungsprojekte der Darlehens- und Depositenkasse die Unterlagen, die für die Kreditgewährung erforderlich sind.
(3) Die Darlehens- und Depositenkasse gibt der Landesregierung innerhalb von 4 Monaten nach Übermittlung des genehmigten Programmes jene Gemeinden oder Gemeindeverbände bekannt, die trotz ihrer Einbeziehung ins Programm es unterlassen haben, die Unterlagen einzureichen, oder welche die zur Kreditgewährung erforderlichen Bedingungen nicht erfüllen.
(4) Die Landesregierung widerruft die Bürgschaft und die in Absatz 1 angeführte Verpflichtung gegenüber jenen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder keinen Anspruch auf Kreditgewährung haben; sie übernimmt die Bürgschaft und die Verpflichtung, mit den verbleibenden Mitteln die Tilgungsraten für jene Gemeinden oder Gemeindeverbände zu übernehmen, die im Programm als nächste vorgesehen sind, aber wegen Erschöpfung der Mittel noch keinen Kredit erhalten konnten. Auch für diese Rechtsträger gelten die Absätze 2 und 3.