Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit der Berichtigung des Haushaltsvoranschlages des Landes für das Finanzjahr 1983
(Text wird nicht wiedergegeben, da es sich um Finanzbestimmungen handelt. Art. 10 wurde aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14.)