Kundgemacht im A.Bl. vom 24. November 1983, Nr. 60 - Sondernummer.
Aufgehoben durch Art. 134 des L.G. vom 11. August 1997, Nr. 13.
(1) 2)
(2) Im alpinen Grünland ist die Erteilung von Erlaubnissen für den Betrieb von Jausenstationen auf Almhütten erlaubt, sofern die damit verbundenen Leistungen als nebenberufliche Tätigkeit erbracht werden und einen Anreiz zur Weiterbewirtschaftung der Alm geben. Die Erlaubnis kann nur für einen beschränkten Zeitraum des Jahres erteilt werden, welcher in der Durchführungsverordnung festgelegt wird. 3)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 12 des L.G. vom 24. Februar 1993, Nr. 5.
Enthalten Änderungen zum L.G. vom 20. August 1972, Nr. 15.
(1)(2)(3) 5)
(4) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes können die Ansuchen um Gewährung der Jahresbeiträge zur Ergänzung des Mietzinses bis Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in welchem das Gesetz in Kraft tritt, beim Amt für geförderten Wohnbau eingereicht werden.
Enthalten Änderungen zum Art. 2 Buchstabe K) des L.G. vom 20. August 1972, Nr. 15.
(1) 6)
(2) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes wird für die Veröffentlichung der ab 1. Jänner 1983 genehmigten Beschlüsse gesorgt.
Ergänzt den Art. 6 des L.G. vom 20. August 1972, Nr. 15.
(1) 7)
(2) Die obige Bestimmung wird auf alle Erweiterungszonen angewandt, deren Durchführungspläne ordnungsgemäß genehmigt worden sind und für welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, auf jeden Fall aber innerhalb von zehn Jahren ab Genehmigung des Bauleitplanes der Gemeinde das Dekret über die Bestellung der Miteigentumsgemeinschaft oder die materielle Teilung gemäß Artikel 21 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, erlassen wurde oder in denen in jenem Teil der Fläche, der nicht dem geförderten Wohnbau vorbehalten ist, mit den Bauarbeiten bereits begonnen worden ist.
Fügt im L.G. vom 20. August 1972, Nr. 15, den Art. 24/bis, ein.
(1) 8)
(2) Die oben erwähnte Durchführungsverordnung muß innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden. Bis zu deren Erlaß umfaßt die behördliche Erlaubnis für den Einzelhandel alle Warenposten, in denen die bei der Produktion erzeugte oder verarbeitete Ware inbegriffen ist.
Ergänzt den Art. 35 des L.G. vom 20. August 1972, Nr. 15.
(1) Wer vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 22. Mai 1978, Nr. 23 (21. Juni 1978), Flächen für den geförderten Wohnbau zugewiesen erhalten hat, kann mit Beschluß des Gemeindeausschusses ermächtigt werden, einen Teil der Baumasse, welcher auf der zugewiesenen Fläche verwirklicht werden kann oder verwirklicht worden ist, für den Bau einer Wohnung zu verwenden, welche nach Artikel 28 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, vermietet werden muß,
(2) Wer die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bewilligung erhalten hat, kann für die von ihm verwirklichte Volkswohnung zur Wohnbauförderung im Sinne des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, in geltender Fassung, zugelassen werden.
Enthalten Änderungen zum L.G. vom 2. April 1962, Nr. 4.
(1) Die anfänglichen Gesamtbelastungen laut Artikel 6/bis des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, in geltender Fassung, werden wie folgt erhöht: die unter Ziffer 1 erwähnte Belastung von 5% auf 6,5%, die unter Ziffer 2 erwähnten Belastungen von 8 und 9,5% auf 10% und die unter Ziffer 3 erwähnten Belastungen von 10 und 11,5% auf 13% des Darlehenskapitals.
(2) 9)
(3) Auf die innerhalb 31. Mai 1983 eingebrachten Gesuche werden die bisher geltenden Belastungen weiterhin angewandt.
(1) Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, in geltender Fassung, eingeführt mit Artikel 43 des Landesgesetzes vom 24. November 1980, Nr. 34, ist außer Kraft gesetzt.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird Artikel 7/bis auf sämtliche bis 31. Mai 1983 zur Wohnbauförderung des Landes zugelassenen Personen weiterhin angewandt.
(1)(2) 10)
(3) Die vorhergehenden Absätze werden auch auf die Wohnbauförderungsempfänger angewandt, welche bis zum 31. Mai 1983 zu einem zwanzigjährigen Beitrag zugelassen wurden. In diesem Falle wird der Beitrag für die Dauer von 20 Jahren ausgezahlt.
Ergänzen den Art. 7/ter des L.G. vom 2. April 1962, Nr. 4.
(1)(2) 11)
(3) Diese Bestimmung wird, was die Zuschläge auf die vorgeschossenen Beträge betrifft, auf die Gesuche, die innerhalb 31. Mai 1983 eingebracht worden sind, nicht angewandt.
Enthalten Änderungen zum Art. 8 des L.G. vom 2. April 1962, Nr. 4.
Enthalten Änderungen zum L.G. vom 23. Mai 1977, Nr. 13.
Enthalten Änderungen zum L.G. vom 3. Jänner 1978, Nr. 1.
(1)(2) 14)
(3) Die im Jahre 1981 eingereichten Gesuche von Gesuchstellern, die nur über den Grund verfügen oder nur das Vorzugsrecht für den Kauf einer Wohnung haben, können auch dann in die entsprechende Rangordnung aufgenommen werden, wenn sie die Mindestpunktezahl gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 25. November 1978, Nr. 52, in geltender Fassung, überschreiten.
Enthalten Änderungen zum L.G. vom 25. November 1978, Nr. 52.
(1) Auf die Grundstücke, die unter die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, bzw. des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, fallen, werden die Bestimmungen über die geschlossenen Höfe bzw. über die Gemeinnutzungsrechte nicht angewandt; daher können sie ohne weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen aus den jeweiligen Grundbuchseinlagen abgeschrieben werden.
(1) In Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 24. Dezember 1975, Nr. 55, werden die Worte "jedoch nicht weniger als 50 m" durch die Worte "jedoch nicht weniger als 25 m" ersetzt.
(1) Das Wohnbaukomitee kann Beihilfen zur Miete von Gebäuden gewähren, die als Kommandostation dienen und von den Carabinieri zu den Bedingungen lt. Artikel 7 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, gemietet werden. Die Beihilfe besteht in der Gewährung eines Zuschusses, welcher der Differenz zwischen dem Mietzins nach den Bestimmungen über den angemessenen Mietzins gemäß Gesetz vom 27. Juli 1978, Nr. 392, einerseits und dem tatsächlich gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, bezahlten andererseits entspricht. Die Ausgabe wird dem in Artikel 2 Buchstabe K) des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, vorgesehenen Fonds entnommen.
(1) Für Erweiterungszonen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Wohnbaukomitee zu den Förderungsmaßnahmen gemäß Artikel 2 Buchstabe H) des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, zugelassen wurden, bleibt die bisher geltende Regelung aufrecht.
(1) Für sämtliche nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. Jänner 1977, Nr. 10, ausgestellten Baukonzessionen wird die Frist für die Fertigstellung gemäß Artikel 3 Absatz 4 desselben Gesetzes um zwei Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängert.
(1) Artikel 15 und 45 dieses Gesetzes werden auch auf die ab 1. Juni 1983 eingereichten Gesuche angewandt.
(1) 9)
(2) Für die innerhalb 31. Mai 1983 zu einem Beitrag gemäß Artikel 6 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, in geltender Fassung, zugelassenen Gesuchsteller entspricht der Jahresbetrag der zu erwerbenden oder zu überweisenden Obligationen der Differenz zwischen der periodischen Belastung für ein zehnjähriges Obligationsdarlehen und jener für ein Darlehen mit einer Laufzeit von 20 Jahren.
Ersetzt den Art. 46 Absatz 2 Buchstabe b) des L.G. vom 8. September 1981, Nr. 25.
Enthält Änderungen zum Landesraumordnungsgesetz.
Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.