Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1983, Nr. 17.
(1) Damit die Autonome Provinz Bozen die Dienste des "Centro interregionale di studi e documentazione" (CINSEDO) in Rom in Anspruch nehmen kann, gewährt sie diesem einen jährlichen Zuschuß, mit dem auch der Aufbau des genannten Institutes sowie die Tätigkeit, die es im gemeinsamen Interesse der Regionen und der Provinzen ausübt, unterstützt werden soll.
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes ist zu Lasten des Haushaltsjahres 1983 die Ausgabe von 40 Millionen Lire bewilligt.
(2) Die genannte Ausgabe wird durch entsprechende Verminderung der Bereitstellung gedeckt, die im Kap. 12141 des Ausgabenvoranschlages für das Haushaltsjahr 1983 eingeschrieben ist.
(3) Die Ausgaben in den folgenden Haushaltsjahren gehen nach den in den jährlichen Finanzgesetzen gemachten Angaben zu Lasten der Bereitstellungen im Landeshaushalt, die für die Ausgaben zur Durchführung von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 24. Juli 1980, Nr. 25, bestimmt sind.
Omissis.
Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.