Dekret des Landeshauptmanns vom 12. Juli 1983, Nr. 9
Anpassung der Höchstgrenze für die Gewährung von Beihilfen, die vom Art. 10 des D.LH. vom 17. Mai 1978, Nr. 8, in geltender Fassung, vorgesehen ist, an die Preissteigerung
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