Landesgesetz vom 25. Juli 1975, Nr. 41
Ergänzung der vom Landesgesetz vom 10. September 1973, Nr. 41, vorgesehenen Beträge bezüglich der Heilmittelfürsorge für pensionierte Bauern, Handwerker und Kaufleute und deren zu Lasten lebende Familienmitglieder, die in den entsprechenden Landeskrankenkassen eingetragen sind
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