(1) Der Schulamtsleiter für die Verwaltung der deutschen Schule ist Landesbeamter. 3)
(2) 4)
(3) 5)
(4) Im Zuge der Ernennung wird dem Schulamtsleiter - in Hinsicht auf den Aufstieg in der Besoldung im Dienstrang - der Dienst im Stellenplan welchen er an staatlichen Schulen als Direktor oder beauftragter Direktor geleistet hat, anerkannt; es wird ihm auch der Dienst anerkannt, der mit Inspektionsaufgaben oder mit solchen Aufgaben verbunden war, die mit denen vergleichbar sind, die dem Einstufungsrang entsprechen. Außerdem wird auf ihn die Vergünstigung angewandt, die in Artikel 35 Absatz 2 vorgesehen ist. 6)
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.