(1) Die Finanzierungsmittel sind für folgende Investitionen der Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und Gemeindekonsortien bestimmt: 5)
- a) Straßen, die das örtliche Verkehrsnetz bilden, Plätze, Parkplätze und Flächen für öffentliche Grünanlagen,
- b) örtliche und Gebietswasserleitungen,
- c) hygienische Anlagen (Kanalisationen, Kläranlagen) und Bauten für sanitäre Zwecke, ausgenommen die Krankenhäuser,
- d) Anlagen zur Erzeugung, Leitung, Umspannung und Verteilung von elektrischem Strom und von Gas sowie Anlagen für die öffentliche Beleuchtung,
- e) Schulbauten,
- f) Kultgebäude,
- g) Bauten, die für die Sozialfürsorge bestimmt sind,
- h) Bauten, die für kulturelle Einrichtungen und für künstlerische, kulturelle und erzieherische Tätigkeiten bestimmt sind,
- i) Sportanlagen und Anlagen, die für die Erholung und den Fremdenverkehr bestimmt sind,
- l) feste Einrichtungen für örtliche Märkte und für Schlachthäuser,
- m) Bauten und feste Einrichtungen im Eigentum der im ersten Absatz angeführten Körperschaften, die für den öffentlichen Dienst bestimmt sind,
- n) Friedhöfe,
- o) Vorbeugungs- und Wiederinstandsetzungsmaßnahmen in Zusammenhang mit Naturkatastrophen,
- p) Einrichtung für die vorhergehenden Kategorien von Bauvorhaben,
- q) Rückerstattungen der vorgestreckten Beträge an den Rotationsfonds gemäß Artikel 7-bis des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, 6)
- r) Erwerb von Gesellschaftsbeteiligungen, auch im Rahmen von Kapitalaufstockungen und Einbringung von Gesellschafterfinanzierungen zugunsten der Gesellschaften, an denen sie beteiligt sind, unter der Voraussetzung, dass der Erwerb der Beteiligung oder die Einbringung der Gesellschafterfinanzierung nicht der Abdeckung von Verlusten dient, 7)
- s) Investitionen der freiwilligen Feuerwehren, einschließlich der Anschaffung von Schutzkleidung, 8)
- t) Erstellung der gesetzlich vorgesehenen Planungsdokumente der Gemeinden, 9)
- u) sonstige Investitionen der Gemeinden im öffentlichen Interesse, die in der Vereinbarung laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, festgelegt sind. 10)
(2) Mit diesen Mitteln werden außerdem finanziert: die Planung der Bauvorhaben, der Ankauf von Liegenschaften für die im vorhergehenden Absatz bestimmten Zwecke sowie der Ankauf des zur Errichtung oder zur Erweiterung solcher Bauten und Anlagen erforderlichen Grunde. 11)
(2-bis) Ebenso finanzierbar ist die in Artikel 20 Absatz 1-bis des Landesgesetzes vom 11. Jänner 2021, Nr. 1, vorgesehene Zeichnung von Anteilen an Investmentfonds und generell von Finanzinstrumenten laut gesetzvertretendem Dekret vom 24. Februar 1998, Nr. 58, die von zur Ersparnisverwaltung ermächtigten In-House-Gesellschaften des Landes eingerichtet oder verwaltet werden; Anteile bzw. Finanzinstrumente, die unter anderem für die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Bauvorhaben im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Körperschaften bestimmt sind, sofern die verwirklichten Bauvorhaben ins Eigentum der örtlichen Körperschaften übergehen. 12)
(3) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Finanzmittel werden auch zur Deckung von Investitionen verwendet, die bereits teilweise durch andere Landesgesetze finanziert werden. 13)
(4) Gemäß diesem Gesetz sind die in Absatz 1 angeführten Investitionen, die in den Aufgabenbereich der Gemeinden fallen oder die zur Durchführung derselben von seiten anderer Körperschaften, auch privaten, beitragen, finanzierbar, sofern sie auf lokaler Ebene von öffentlichem Interesse angesehen werden. 14)
(5) Wenn der Bau von öffentlichem Interesse von einer anderen, öffentlichen oder privaten Körperschaft ausgeführt wird, muß ein entsprechendes Übereinkommen hinsichtlich der Regelung der entsprechenden Auflagen, auch bezüglich der Zuschreibung jener Auflagen, die spätere Führung oder Instandhaltung des Bauwerkes betreffend, getroffen werden.15)16)