In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

c) Landesgesetz vom 11. Juni 1975, Nr. 271) 2)
Finanzierung von Investitionen der örtlichen Körperschaften

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1975, Nr. 32.
2)
Der Titel wurde zuerst geändert durch Art. 1 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29, und später durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juli 2024, Nr. 3.

Art. 1 (Anspruchsberechtigte)

(1) Das Land finanziert die Investitionen der Gemeinden. In der Vereinbarung laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, können weitere Finanzierungen für Investitionen vorgesehen werden, welche die Bezirksgemeinschaften und Gemeindekonsortien tätigen.

(2) Das Land kann die gesamte Ausgabe laut Absatz 1 finanzieren. 3)

3)
Art. 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2024, Nr. 3.

Art. 2 (Finanzierbare Investitionen)4)

(1) Die Finanzierungsmittel sind für folgende Investitionen der Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und Gemeindekonsortien bestimmt: 5)

  • a) Straßen, die das örtliche Verkehrsnetz bilden, Plätze, Parkplätze und Flächen für öffentliche Grünanlagen,
  • b) örtliche und Gebietswasserleitungen,
  • c) hygienische Anlagen (Kanalisationen, Kläranlagen) und Bauten für sanitäre Zwecke, ausgenommen die Krankenhäuser,
  • d) Anlagen zur Erzeugung, Leitung, Umspannung und Verteilung von elektrischem Strom und von Gas sowie Anlagen für die öffentliche Beleuchtung,
  • e) Schulbauten,
  • f) Kultgebäude,
  • g) Bauten, die für die Sozialfürsorge bestimmt sind,
  • h) Bauten, die für kulturelle Einrichtungen und für künstlerische, kulturelle und erzieherische Tätigkeiten bestimmt sind,
  • i) Sportanlagen und Anlagen, die für die Erholung und den Fremdenverkehr bestimmt sind,
  • l) feste Einrichtungen für örtliche Märkte und für Schlachthäuser,
  • m) Bauten und feste Einrichtungen im Eigentum der im ersten Absatz angeführten Körperschaften, die für den öffentlichen Dienst bestimmt sind,
  • n) Friedhöfe,
  • o) Vorbeugungs- und Wiederinstandsetzungsmaßnahmen in Zusammenhang mit Naturkatastrophen,
  • p) Einrichtung für die vorhergehenden Kategorien von Bauvorhaben,
  • q) Rückerstattungen der vorgestreckten Beträge an den Rotationsfonds gemäß Artikel 7-bis des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, 6)
  • r) Erwerb von Gesellschaftsbeteiligungen, auch im Rahmen von Kapitalaufstockungen und Einbringung von Gesellschafterfinanzierungen zugunsten der Gesellschaften, an denen sie beteiligt sind, unter der Voraussetzung, dass der Erwerb der Beteiligung oder die Einbringung der Gesellschafterfinanzierung nicht der Abdeckung von Verlusten dient, 7)
  • s) Investitionen der freiwilligen Feuerwehren, einschließlich der Anschaffung von Schutzkleidung, 8)
  • t) Erstellung der gesetzlich vorgesehenen Planungsdokumente der Gemeinden, 9)
  • u) sonstige Investitionen der Gemeinden im öffentlichen Interesse, die in der Vereinbarung laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, festgelegt sind. 10) 

(2) Mit diesen Mitteln werden außerdem finanziert: die Planung der Bauvorhaben, der Ankauf von Liegenschaften für die im vorhergehenden Absatz bestimmten Zwecke sowie der Ankauf des zur Errichtung oder zur Erweiterung solcher Bauten und Anlagen erforderlichen Grunde. 11)

(2-bis) Ebenso finanzierbar ist die in Artikel 20 Absatz 1-bis des Landesgesetzes vom 11. Jänner 2021, Nr. 1, vorgesehene Zeichnung von Anteilen an Investmentfonds und generell von Finanzinstrumenten laut gesetzvertretendem Dekret vom 24. Februar 1998, Nr. 58, die von zur Ersparnisverwaltung ermächtigten In-House-Gesellschaften des Landes eingerichtet oder verwaltet werden; Anteile bzw. Finanzinstrumente, die unter anderem für die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Bauvorhaben im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Körperschaften bestimmt sind, sofern die verwirklichten Bauvorhaben ins Eigentum der örtlichen Körperschaften übergehen. 12)

(3) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Finanzmittel werden auch zur Deckung von Investitionen verwendet, die bereits teilweise durch andere Landesgesetze finanziert werden. 13)

(4) Gemäß diesem Gesetz sind die in Absatz 1 angeführten Investitionen, die in den Aufgabenbereich der Gemeinden fallen oder die zur Durchführung derselben von seiten anderer Körperschaften, auch privaten, beitragen, finanzierbar, sofern sie auf lokaler Ebene von öffentlichem Interesse angesehen werden. 14)

(5) Wenn der Bau von öffentlichem Interesse von einer anderen, öffentlichen oder privaten Körperschaft ausgeführt wird, muß ein entsprechendes Übereinkommen hinsichtlich der Regelung der entsprechenden Auflagen, auch bezüglich der Zuschreibung jener Auflagen, die spätere Führung oder Instandhaltung des Bauwerkes betreffend, getroffen werden.15)16)

4)
Die Überschrift des Art. 2 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
5)
Der Vorspann von Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
6)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe q) wurde eingefügt durch Art. 47 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
7)
Der Buchstabe r) des Art. 2 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 3 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
8)
Der Buchstabe s) des Art. 2 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 3 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
9)
Der Buchstabe t) des Art. 2 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 3 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
10)
Der Buchstabe u) des Art. 2 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 3 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
11)
Art. 2 Absatz 2 wurde im italienischen Wortlaut geändert durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 16. Juli 2024, Nr. 3.
12)
Art. 2 Absatz 2-bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 16. Juli 2024, Nr. 3.
13)
Art. 2 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 5 des L.G. vom 16. Juli 2024, Nr. 3.
14)
Art. 2 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 16. Juli 2024, Nr. 3.
15)
Art. 2 wurde geändert bzw. ergänzt durch Art. 2 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29, durch Art. 11 des L.G. vom 27. Februar 1990, Nr. 3, und Art. 12 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.
16)
Art. 2 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 7 des L.G. vom 16. Juli 2024, Nr. 3.

Art. 3 (Aufteilungsschlüssel für Investitionsbeiträge an Gemeinden)

(1) Die Investitionen der Gemeinden werden durch die Bereitstellung von Finanzmitteln auf Antrag der Gemeinden und durch die Auszahlung eines jährlichen Betrags von Amts wegen mittels Transferzahlung zwischen Körperschaften finanziert. Die Aufteilung dieser Beträge und das Verwaltungsverfahren für die Gewährung und Auszahlung sind in der Vereinbarung laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, festgelegt. 17)

17)
Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 8 des L.G. vom 16. Juli 2024, Nr. 3.

Art. 4 18)

18)
Art. 4 wurde aufgehoben durch Art. 7 des L.G. vom 21. Jänner 1991, Nr. 2.

Art. 5 (Notwendige und dringende Bauvorhaben)   delibera sentenza

(1) Ein Teil des in jedem Finanzjahr bereitgestellten Investitionsfonds wird mit Beschluss der Landesregierung zur Finanzierung notwendiger und dringender Bauvorhaben bestimmt, die andernfalls angesichts der finanziellen Lage der Gemeinde nicht ausgeführt werden könnten. Die Höhe des entsprechenden Betrags wird mit der Vereinbarung laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, festgesetzt. 19)

(2) Mit diesem Anteil des Investitionsfonds können auch außerordentliche Beiträge zusätzlich zu eventuell bereits gemäß Artikel 3 gewährten zugewiesen werden; dies gilt, wenn bei bestimmten Gemeinden Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, weil die Mittel aus dem Aufteilungsschlüssel zur Finanzierung von Bauvorhaben zusammen mit jenen, die aufgrund von eventuellen Sonderprogrammen gewährt worden sind, nicht einen Landesbeitrag gewährleisten, der dem tatsächlichen Bedarf angemessen ist.20)

massimeBeschluss vom 3. März 2020, Nr. 139 - Richtlinien für die Finanzierung öffentlicher Bauarbeiten der Gebietskörperschaften gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27
19)
Art. 5 Absatz 1 wurde zuerst geändert durch Art. 5 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29, später ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 21. Jänner 1991, Nr. 2und durch Art. 2 Absatz 9 des L.G. vom 16. Juli 2024, Nr. 3. 
20)
Art. 5 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 20. März 1991, Nr. 7, und später so geändert durch Art. 1 Absatz 10 des L.G. vom 16. Juli 2024, Nr. 3.

Art. 6 21)

21)
Art. 6 wurde aufgehoben durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 16. Juli 2024, Nr. 3.

Art. 7 (Übertragung der Bauausführung)

(1) Die begünstigte Gemeinde kann die Ausführung der aus diesem Gesetze finanzierten Arbeiten an andere Körperschaften übertragen.

(2) In diesem Falle kann der vom Land für die Verwirklichung des Vorhabens gewährte Beitrag diesen Körperschaften übertragen werden; in diesem Fall ist zwischen der Gemeinde und der mit der Ausführung betrauten Körperschaft ein entsprechendes Übereinkommen zu treffen. Im Übereinkommen wird auch festgelegt, wer Eigentümer des Bauwerkes ist.

(3) Falls das Bauvorhaben in einer Zone für öffentliche Einrichtungen verwirklicht wird, kann eine Änderung der Zweckbestimmung des Bauens nur mit Einwilligung der Gemeinde erfolgen. 22)

22)
Laut Art. 6 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29, wurde Art. 7 des L.G. vom 11. Juni 1975, Nr. 27, durch Art. 7 des L.G. vom 8. Juni 1978, Nr. 27, ersetzt.

Art. 7-bis 23)

23)
Laut Art. 10 des L.G. vom 8. Juni 1978, Nr. 27, wurde Art. 7-bis in das L.G. vom 11. Juni 1975, Nr. 27, eingefügt und später aufgehoben durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 16. Juli 2024, Nr. 3.

Art. 8 24)

24)
Art. 8 wurde aufgehoben durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 16. Juli 2024, Nr. 3.

Art. 9 25)

25)
Aufgehoben durch Art. 30 des L.G. vom 10. November 1993, Nr. 20.

Art. 10 (Abrechnungsmodalitäten)

(1) Die Abrechnungsmodalitäten für Investitionsbeiträge werden mit eigener Verordnung geregelt. 26)

26)
Art. 10 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 11 des L.G. vom 16. Juli 2024, Nr. 3.

Art. 11 (Darlehen und deren Garantie durch das Land)

(1) Falls die Gemeinden oder ihre Konsortien beschließen, zur Finanzierung öffentlicher Arbeiten bei Kreditinstituten Darlehen aufzunehmen, ist der Landesausschuß ermächtigt, die zu Lasten der darlehennehmenden Körperschaften gehenden Tilgungsraten zu garantieren.

(2) Falls die Bezahlung der Tilgungsraten durch diese Körperschaften nicht zu den festgesetzten Fälligkeiten erfolgt, entrichtet die Landesverwaltung nach Mitteilung der Zahlungsunfähigkeit und ohne daß das Kreditinstitut vorher gegen den Schuldner vorgehen muß, die fälligen Raten zusätzlich der Zinsen. Die Landesverwaltung tritt damit in allen Forderungen gegenüber dem Darlehensnehmer an die Stelle des Darlehensgebers. In diesem Falle ist der Finanzassessor ermächtigt, von den dem Schatzamt der säumigen Körperschaft zustehenden Mitteln einen Betrag in der Höhe der fällig gewordenen und nicht bezahlten Raten zuzüglich der vom Darlehensgeber berechneten Zinsen zu beheben; der Finanzassessor stellt hierfür einen Behebungsauftrag aus, der für das Schatzamt einen Entlastungsbeleg darstellt.

(3) Zur Deckung etwaiger Auslagen, die aus der Garantiegewährung erwachsen und die aus den entsprechenden darauffolgenden Eintreibungen der bezahlten Beträge anfallen, ist alljährlich die Erstellung eigener Einnahme- und Ausgabenkapitel im Landeshaushalt genehmigt.

Art. 12 (End- und Übergangsbestimmungen)

(1) Die Landesgesetze vom 20. September 1973, Nr. 62, und Nr. 9 vom 2. September 1974 sind außer Kraft gesetzt.

(2)27)

(3)28)

27)
Art. 12 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 16. Juli 2024, Nr. 3.
28)
Art. 12 Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 12 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, und später aufgehoben durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 16. Juli 2024, Nr. 3.

Art. 13 29)

29)
Art. 13 wurde aufgehoben durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 16. Juli 2024, Nr. 3.

Art. 14 30)

30)
Art. 14 wurde aufgehoben durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 16. Juli 2024, Nr. 3.

Art. 15 31)

31)
Art. 15 wurde aufgehoben durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 16. Juli 2024, Nr. 3.

Art. 16

(1) Dieses Gesetz wird im Sinne des Artikels 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionA Finanzierung öffentlicher Bauten
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 24. November 1973, Nr. 78
ActionActionc) Landesgesetz vom 11. Juni 1975, Nr. 27
ActionAction Art. 1 (Anspruchsberechtigte)
ActionAction Art. 2 (Finanzierbare Investitionen)
ActionAction Art. 3 (Aufteilungsschlüssel für Investitionsbeiträge an Gemeinden)
ActionAction Art. 4 
ActionAction Art. 5 (Notwendige und dringende Bauvorhaben)  
ActionAction Art. 6
ActionAction Art. 7 (Übertragung der Bauausführung)
ActionAction Art. 7-bis
ActionAction Art. 8
ActionAction Art. 9
ActionAction Art. 10 (Abrechnungsmodalitäten)
ActionAction Art. 11 (Darlehen und deren Garantie durch das Land)
ActionAction Art. 12 (End- und Übergangsbestimmungen)
ActionAction Art. 13
ActionActionArt. 14
ActionAction Art. 15
ActionAction Art. 16
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 8. Juni 1978, Nr. 27 —
ActionActione) LANDESGESETZ vom 23. April 1987, Nr. 10 —
ActionActionf) LANDESGESETZ vom 4. November 1987, Nr. 28
ActionActionh) LANDESGESETZ vom 7. August 1986, Nr. 24 —
ActionActionB Enteignung für gemeinnützige Zwecke
ActionActionC Verfahrensbestimmungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis