(1) Bis zur Einstellung des im Sinne von Artikel 14 im Stellenplan vorgesehenen Personals kommt die RAS ihren Buchhaltungs- und allgemeinen Aufgaben mit Landespersonal nach.
(2) Solange mit einem neuen Landesgesetz nicht anderweitig verfügt wird, darf das Personal der RAS die Zahl von insgesamt 17 Bediensteten nicht überschreiten, wovon drei der höheren, vier der gehobenen, sechs der mittleren und vier der einfachen Laufbahn angehören.
(3) Die Aufgaben des im Artikel 10 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1975, Nr. 16, vorgesehenen Leiters können auch durch befristeten Vertrag an eine zur Ausübung der entsprechenden Befugnisse besonders fachkundig und geeignet erachtete Person übertragen werden.
(4) Nur in Fällen erwiesener Notwendigkeit sowie auf Grund einer von Fall zu Fall von der Landesregierung zu erteilenden Ermächtigung kann im Sinne von Artikel 26 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung, zusätzlich provisorisches Personal aufgenommen werden.
(5) Zur zeitweiligen Besetzung der im Stellenplan laut Artikel 14 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1975, Nr. 16, vorgesehenen Stellen wird die im Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Jänner 1975, Nr. 1, enthaltene Bestimmung angewandt.
(6) Bei der Erstbesetzung der Planstellen kann das von der Landesregierung für das Rundfunk- und Fernsehwesen bereits beauftragte technische Personal, für welches dieser Auftrag die einzige oder vorwiegende Tätigkeit darstellt, auf Antrag in die den tatsächlich ausgeübten Obliegenheiten entsprechende Laufbahn der Anstalt eingestuft werden, wobei ihm der Rang oder der Parameter zuerkannt wird, der in bezug auf das bei der Beauftragung bezogene Gehalt eine gleich hohe oder unmittelbar niedrigere Besoldung vorsieht.
(7) Falls die Besoldung infolge der im Sinne des vorhergehenden Absatzes durchgeführten Einstufung niedriger sein sollte als die bisher bei der Beauftragung bezogene, so werden so viele periodische Gehaltserhöhungen gewährt, wie sie unerläßlich sind, um eine gleich hohe oder unmittelbar höhere Besoldung als die bezogene zu gewährleisten.
(8) Das Verwaltungspersonal der Landesverwaltung, das bei der RAS seit wenigstens sechs Monaten tatsächlich Dienst geleistet hat, kann in die seinen Voraussetzungen und Obliegenheiten entsprechende Laufbahn eingestuft werden, wobei ihm der Dienst bei der Landesverwaltung für den Aufstieg in die Laufbahn anerkannt wird.
(9) Solange nicht der Leiter und wenigstens acht Bedienstete aufgenommen worden sind, besteht der Verwaltungsrat nur aus den Mitgliedern laut Buchstaben a) und b) von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1975, Nr. 16. 10)