(1) Im Sinne des Artikels 110 des Statutes wird der Zeitpunkt für den Beginn der Anwendung der im VI. Abschnitt desselben Statutes enthaltenen Bestimmungen auf den 1. Jänner 1973 festgelegt.
(2) Die Beziehungen finanzieller Art, die sich aus der Anwendung des VI. Abschnittes des Statutes für den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 1973 und dem 31. Dezember 1987 ergeben, sind als endgültig geregelt anzusehen, und zwar gemäß den durch die zuständigen staatlichen Organe gegenüber der Region Trentino-Südtirol und den autonomen Provinzen Trient und Bozen provisorisch erlassenen Einzelvorschriften.
(3) Für die Zwecke des Abzuges nach Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. November 1989, Nr. 386 entsprechen die Ersatzbeträge der aufgehobenen Staatssteuern jenen, die der Region und den Provinzen im Sinne des Artikels 8 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 638für die Haushaltsjahre 1988 und 1989 abgetreten wurden.
(4) Für die Zwecke des Abzuges nach Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. November 1989, Nr. 386, werden die Ersatzbeträge der aufgehobenen Staatssteuern in einem Ausmaß festgesetzt, das den insgesamt vom Staat verfügten Übertragungen zugunsten der Gemeinden für die Aufteilung des ordentlichen Fonds für die Lokalfinanzen entspricht.
(5) Die im Sinne des Artikels 12 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. November 1989, Nr. 386 abzuziehenden Beträge werden vom Schatzminister im Einvernehmen mit dem jeweiligen Landeshauptmann festgesetzt.
(6) Bis zum Erlaß des im vorstehenden Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Dekretes wird der Ertrag der Steuereinnahmen nach den vorstehenden Artikeln 2 und 5 einschließlich der aus jedwedem Grund und wie auch immer vom Staat vorgenommenen Rückzahlungen und Gutschriften zugunsten der Steuerpflichtigen hinsichtlich der genannten Einnahmen festgesetzt, und die von den Provinzen und der Region als Rückzahlung geschuldeten Beträge werden anläßlich der Zahlungen nach dem vorstehenden Artikel 8 Absätze 3 und 4, deren Betrag den Forderungen der Finanzintendantur oder anderer Ämter der Finanzverwaltung entspricht, abgezogen.