(1) Die in den Artikeln 57, 62 und 63 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 30. Juni 1951, Nr. 574enthaltenen Bestimmungen sind aufgehoben.
(2) Die Artikel 1 und 6 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 473 sind aufgehoben.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.