(1) Die Bestimmungen betreffend die Verfahren und die Zweckbestimmung der Mittel nach Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 1989, Nr. 386 werden mit Bezug auf die diesbezüglich vorgesehenen Staatsgesetze angewandt, auch wenn auf diese nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
(2) Die Bestimmungen laut Artikel 4 Absatz 3 des Legislativdekrets vom 16. März 1992, Nr. 266 betreffen weder die Zuteilung noch die Aufteilung von staatlichen Geldern zugunsten der Provinz für die mit Staatsgesetzen festgelegten Zwecke. Für die genannten Gelder gelten weiterhin die Bestimmungen laut Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. November 1989, Nr. 386.
(3) Im Falle einer Zuweisung von Finanzierungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. November 1989, Nr. 386 werden die entsprechenden Ausgabenbereitstellungen auf jeden Fall im Haushalt der Provinz in der Höhe eingetragen, die notwendig ist, um den im laufenden Haushaltsjahr vorgesehenen Verpflichtungen und Zahlungen nachkommen zu können, und zwar unbeschadet der Pflicht, die allfälligen Minderbeträge für Zuweisungen durch entsprechende Mehrbeträge in den nachfolgenden Haushaltsjahren auszugleichen.
(4) Die im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. November 1989, Nr. 386 zugewiesenen Beträge werden durch eine einmalige Zahlung oder durch mehrere Zahlungen entrichtet, und dies abgesehen von jeder anderen Verpflichtung.11)