(1) Soweit der im Gebiet der Region eingehobene Ertrag der Mehrwertsteuer betreffend die Einfuhren ausbleibt oder aufgrund der Anwendung von EG- Bestimmungen betreffend die genannte Steuer oder aufgrund einer Verlegung der bestehenden Zolleinrichtungen vermindert wird, werden die sich daraus ergebenden Mindereinnahmen für die Provinzen und für die Region durch einen Betrag ersetzt, welcher nach den Anteilen des im Gebiet der Region für andere Staatssteuern eingehobenen Ertrages bemessen wird.
(2) Der Ersatzbetrag nach Absatz 1 wird auch zur Festsetzung der Gesamtgrenze der Abtretungen im veränderlichen Anteil nach Artikel 78 Absatz 1 des Statutes herangezogen.
(3) Die anderen Staatssteuern nach Absatz 1 werden mit Dekret des Präsidenten des Ministerrates im Einvernehmen mit dem Finanzminister, nach Beschlußfassung des Ministerrates, im Einverständnis mit dem Präsidenten des Regionalausschusses und mit den Landeshauptleuten bestimmt.
(4) Die Mindereinnahmen nach Absatz 1 werden im Vergleich mit dem Ertrag der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr festgelegt, welcher im Gebiet der Region im Haushaltsjahr vor jenem eingehoben wurde, in welchem die Mindereinnahmen verursacht wurden.