1. In Südtirol ist der Sanitätsausweis für die mit der Herstellung, Zubereitung, Verabreichung, Lagerung, Verkauf oder Verteilung von Lebensmitteln beschäftigten Personen abgeschafft.
2. Die ärztliche Bestätigung der Nichtansteckungsgefahr, welches die Wiederaufnahme der Arbeit nach mehr als fünf Tagen Abwesenheit wegen Krankheit für Personen laut Absatz 1 belegt, ist abgeschafft.
3. Der Lebensmittelunternehmer gewährleistet dem Personal laut Absatz 1 gemäß der Verordnung EG 852/2004 und des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 9. April 2008, Nr. 81:
a) eine angemessene hygienisch-sanitäre Ausbildung vor Beginn der Arbeitstätigkeit
b) periodiche Ajournierungen.