Anlage AKriterien für die Stichprobenkontrolle der Buchhaltungsbelege der Abschlussrechnungen der Gebarungen außerhalb des Haushaltes gemäß Art. 4, Absatz 4 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 16. Dezember 2002, Nr. 49, wie mit Art, 1 Absatz 4 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 20. November 2008, Nr. 66 abgeändert.
1. Die Stichprobenkontrolle wird mittels Auslosung nach dem Zufälligkeitsprinzip dann angewandt, wenn die Buchhaltungsbelege zur Abschlussrechnung der Gebarungen außerhalb des Haushaltes oder der einzelnen homogenen Bereiche aus über 100 Dokumenten bestehen. Sofern diese Schwelle nicht überschritten wird, wird die Überprüfung auf allen Unterlagen vorgenommen.
2. Die Auslosung für die Überprüfung der Abschlussrechnungen betreffend das vorhergehende Finanzjahr wird einmal im Jahr von einer Kommission, die aus dem Direktor der Abteilung, dem Direktor des Amtes für Finanzaufsicht und von einem Bediensteten desselben Amtes zusammengesetzt ist, durchgeführt.
3. Die Überprüfung wird, wie von Absatz 3, Art. 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 vorgesehen, im Ausmaß von mindestens 6% der gesamten Rechtfertigungsbelege der Gebarung außerhalb des Haushaltes oder der homogenen Bereichen angewandt, sofern deren Anzahl der Belege die Schwelle laut Absatz 1 überschreiten.
4. Das Amt für Finanzaufsicht verfasst die Ergebnisse der Kontrollen mittels eigener Niederschrift.
5. Die Rechtfertigungsunterlagen jener Gebarungen außerhalb des Haushaltes, welche bereits für sich einem internen auditing unterworfen sind, werden nicht mehr überprüft.