AnlageKriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für die Holzbringung vom Schlagbett mit bodenschonenden und bestandesschonenden Bringungstechniken.
1) AllgemeinesZiel der Maßnahme ist es, die Schutz- und ökologischen Funktionen der Wälder im Berggebiet, sowie die örtliche Biodiversität, den Gesundheitszustand des Lebensraumes Wald in schwierig zugänglichen Gebieten aufgrund seiner Entfernung von Forstwegen oder aufgrund seiner Steilheit zu erhalten und wieder herzustellen. Weiters sollen mit dieser Maßnahme Techniken zur Erhaltung der Wälder gefördert werden, die besser die Belange der Umwelt berücksichtigen. Die Förderung zielt darauf ab, in den Wäldern des Berggebietes einen Ausgleich der Mehrkosten für Schlägerung und/oder Holzbringung vom Schlagbett zu schaffen, die in steilen und unregelmäßigen Gelände nicht über Forstwege erschlossen sind. 2) AntragstellerPrämienberechtigt sind alle Waldeigentümer, landwirtschaftliche Unternehmer, die Gemeinden und Fraktionen (E.B.N.R.), die Wälder im Eigentum kirchlicher Einrichtungen außer der Landesbetrieb für Forst und Domänenverwaltung, sofern sie im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen (APIA) eingetragen sind und die Nutzung und Bringung im Sinne der waldbaulichen Richtlinien gemäß Durchführungsverordnung zum Forstgesetz und gemäß Auszeigeprotokoll erfolgen. 3) Voraussetzung für die Gewährung der Prämiea. Die Prämie kann für alle fachgerecht durchgeführten Holznutzungen im Rahmen des zehnjährigen Hiebsatzes laut Waldbehandlungsplan oder Waldkartei gewährt werden, wenn die Rückedistanz mehr als 100 m zu einer mit Lkw bzw. Traktor befahrbaren Straße beträgt.
b. Um den Wald vor einem massenhaften Auftreten von Insekten oder anderen Krankheitserregern zu bewahren, kann der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates den Eigentümern oder Besitzern von Waldbäumen geeignete Vorkehrungen vorschreiben, wobei er auch die Entrindung und den Abtransport von Stämmen und Stöcken anordnen kann.
c. Die boden- und bestandesschonende Bringung von Schadholz ist unabhängig von allen Kriterien prämienberechtigt, wobei die anfallende Schadholzmenge den Hiebsatz belastet.
d. Waldeigentümer, deren zehnjähriger Hiebsatz in der Waldkartei unter 100 Vfm ist, sind unter Einhaltung der anderen Voraussetzungen (z.B. 100 m Rückedistanz) und Verpflichtungen bei einem Vorgriff bis max. 100 Vfm prämienberechtigt.
4) Kriterien und Höhe der Prämiea. Die Prämie besteht aus den errechneten Mehrkosten für Holzbringungen unter erschwerten Bedingungen.
b Aus der Berechnung der Mehrkosten ergibt sich folgender Prämiensatz:
Bringungsart | Normal | Schadholz |
Seilwinde | 6,00 € | 9,00 € |
Pferd | 9,00 € | 12,00 € |
Seilkran | 12,00 € | 15,00 € |
Hubschrauber | 15,00 € | 16,50 € |
c. Werden bei der Holzbringung bis zur Lkw oder mittels Traktor befahrbaren Straße für die gleiche Holzmenge zwei oder mehrere Bringungsarten angewandt, so dürfen die Prämiensätze nicht kumuliert werden. In der Regel kann der Prämiensatz der vorwiegenden Bringungsart angewandt werden.
d. Wird im Zuge einer Auszeige aus waldbaulichen Gründen der Hiebsatz überschritten, so ist, bei Erfüllung der Voraussetzungen, die anfallende Holzmenge bis zum Erreichen des zehnjährigen Hiebsatzes prämienberechtigt.
e. Im Fall einer Seilbringung ist die Hiebmenge bis 1,5 Vfm/lfm Seillänge prämienberechtigt. Als Seillänge gilt die Gesamtlänge der tal- und bergseitigen Verankerung. Bei größeren Hiebmengen entfällt dem Waldeigentümer aus ökologisch wirtschaftlichen Gründen der Anspruch auf jegliche Prämie. Weiters wird bei Seilbringung die anfallende Holzmasse der ersten 100 m von der mittels LKW oder Traktor bafahrbaren Straße in Abzug gebracht.
f. Im Falle neuer oder anderer bodenschonender Bringungsarten wie die Verwendung von Logline oder Ähnlichen können die erschwerten Bedingungen in der Regel mit dem niedrigsten Prämiensatz von 6,00 € abgegolten werden.
g. Die Holzbringung mit Hubschrauber ist nur prämienberechtigt, wenn diese Bringungsart im Auszeigeprotokoll festgelegt und begründet ist.
h. Ein Gesuch um Gewährung einer Prämie gemäß vorliegender Regelung schließt für dieselbe Fläche die Gewährung von Beiträgen für Waldpflegemaßnahmen oder Aufforstungen aus.
i. Gesuche unter einer Beitragshöhe von 250,00 Euro werden wegen des verhältnismäßig hohen Aufwandes nicht berücksichtigt.
5) Einreichen des Gesuches und Unterlagena. Das Gesuch (Mod_HBP_d_1) kann in der Regel, vor Durchführung der Arbeiten, das ganze Jahr über bei der zuständigen Forststation eingereicht werden.
b. Der Vertreter der Forstbehörde stellt fest, ob die Voraussetzungen gegeben sind, verfasst die Erhebungsniederschrift (Mod_HBE_z_1) und legt die Bringungsart fest.
c. Nach Abschluss der Arbeiten wird das Mod_ HBB_z_1 (Berechnungsgrundlage für die Prämie) ausgefüllt. Dabei wird auf der Grundlage des Auszeigeprotokols die zur Förderung zugelassene Holzmasse festgelegt. Ebenso muss bestätigt werden, dass die Bringung des Holzes fachgerecht und gemäß den allfälligen Vorschriften des Auszeigeprotokolls durchgeführt wurde.
d. Für die Gewährung der Prämie muss der Antragsteller zusätzlich zu den genannten Unterlagen folgende Dokumente beilegen:
a. Kopie eines gültigen Personalausweises;
b. Kopie des Gründungsaktes und des Statutes, falls der Antragsteller eine private Rechtsperson ist;
c. Kopie der Ermächtigungsmaßnahme zur Einreichung des Gesuches, falls dieses von einer privaten oder öffentlichen Rechtsperson eingereicht wird;
d. Kopie einer Vollmacht zur Einreichung des Gesuches, falls es sich um Miteigentum handelt.
6) Bearbeitung des Gesuchesa. Das Gesuch mit vollständigen Unterlagen wird über das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat an das Amt für Bergwirtschaft übermittelt.
b. Falls das Gesuch unvollständig ist, fordert der Direktor des Amtes für Bergwirtschaft schriftlich das Einreichen von fehlenden Unterlagen an, welche unverzüglich und jedenfalls innerhalb 30 Tage einlangen muss.
c. Bei der Gewährung der Beiträge wird in der Regel die chronologische Reihenfolge der eingereichten Gesuche berücksichtigt, außer es werden bei der Überprüfung Bedingungen festgestellt, aufgrund derer andere Prioritäten gerechtfertigt sind.
d. Gesuche, die aufgrund fehlender Unterlagen oder fehlender Geldmittel im laufenden Jahr nicht mehr genehmigt werden können, werden im Folgejahr berücksichtigt.
7) Kontrolle über Einhaltung der Verpflichtungen und Sanktionena. Wird im Zusammenhang mit der Holznutzung oder mit der Bringung eine Übertretung des Forstgesetzes festgestellt, wird die Prämie um den Betrag der gezahlten Verwaltungsstrafe gekürzt.
b. Wird bei einer Holznutzung ein Teil der ausgezeigten Holzmenge auf dem Schlagbett zurückgelassen, so ist die entsprechende Holzmenge für die Berechnung der Prämie prozentuell zu reduzieren. Bei der Ganzbaumbringung wird die Prämie um 20 % reduziert.
c. Das Gesuch kann teilweise oder vollständig abgelehnt als auch widerrufen werden, wenn nachweislich schwerwiegende Abweichungen bei der Durchführung der Arbeiten festgestellt werden.