Anlage A
Kriterien für die Bewilligung und Akkreditierung der Hauspflegedienste
Definition
Die Hauspflege erbringt unterstützende und ergänzende Betreuung am Wohnort des Klienten bzw. der Klientin und in eigens für diesen Zweck bestimmten Tagesstätten. Die Pflege- und Betreuungsleistungen der Hauspflege sind von der Landesregierung im Leistungskatalog der Sozialdienste festgelegt.
Zielsetzung
Die Hauspflege hat das Ziel, den Verbleib der pflegebedürftigen Person im gewohnten Lebensumfeld zu ermöglichen. Dieses Ziel soll durch Beratung, Vorbeugung und Betreuung in Situationen erreicht werden, in denen ein individueller und familiärer Bedarf besteht.
Zielgruppe
Die Hauspflege können pflegebedürftige Personen in Anspruch nehmen, Familien mit Risikopersonen bzw. Familien, die das familiäre Leben nicht mehr ohne externe Hilfe bewältigen können.
Träger der Hauspflege und Betreuungsbedarf
Die Gemeinden gewährleisten, im Sinne des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, den Hauspflegedienst in ihrem Einzugsgebiet, auch über Delegierung der Aufgaben an die Bezirksgemeinschaften.
Für die Erbringung der vorgesehenen Leistungen kann die öffentliche Körperschaft Vereinbarungen mit akkreditierten öffentlichen und privaten Körperschaften abschließen, die auf dem Gebiet tätig sind. Zusätzlich zu den Akkreditierungskriterien laut den Punkten 1 bis 6 müssen die Kriterien laut Punkt 7 erfüllt sein.
Der Dienst der Hauspflege kann auch von akkreditierten privaten Anbietern ohne vertragliche Vereinbarung mit öffentlichen Trägerkörperschaften der Hauspflege geleistet werden. Zusätzlich zu den Akkreditierungskriterien laut den Punkten 1 bis 6 müssen in solchen Fällen die Kriterien laut Punkt 8 erfüllt sein.
Der Bedarf an direkter Betreuung wird im Landessozialplan bzw. in den Fachplänen des Landes festgelegt. Er bezieht sich auf das Angebot der öffentlichen Trägerkörperschaften der Hauspflege und auf die Dienste, die von Körperschaften angeboten werden, die mit diesen Trägerkörperschaften Vereinbarungen abschließen, und dient als Richtwert für die Festlegung des Angebotes.
Akkreditierungskriterien
1. Personal
Das für die Betreuung und Pflege zuständige Personal muss im Besitz des Ausbildungsnachweises eines der folgenden (oder gleichwertiger) Berufsbilder sein:
a) Sozialassistent/in
b) Sozialpädagoge/in
c) Behindertenerzieher/in
d) Erzieher/in
e) Fachkraft für soziale Dienste
f) Sozialbetreuer/in
g) Behindertenbetreuer/in
h) Altenpfleger/in- und Familienhelfer/in
i) Pflegehelfer/in
j) Sozialhilfekraft.
Pflegehelferinnen und -helfer und die Sozialhilfekräfte dürfen höchstens 50 Prozent des Personals ausmachen, das Dienst für die Betreuung und Pflege leistet.
Das Personal des Dienstes muss im Ausmaß von mindestens 70 Prozent den oben angeführten Berufsbildern angehören. Tätigkeiten der Haushaltshilfe und Hauswirtschaft, der Begleitung und des Transports können von geeignetem Personal ohne spezifische soziale Ausbildung erbracht werden.
1.1 Sprachkenntnisse
Der Dienst muss in der vom Klienten bzw. von der Klientin bevorzugten Landessprache erbracht werden. Das Personal muss über die entsprechenden Sprachkenntnisse verfügen.
1.2 Einsatzleiterin/Einsatzleiter
Für die Hauspflege ist ein Einsatzleiter bzw. eine Einsatzleiterin für jedes Sprengelgebiet vorgesehen, in dem der Dienst angeboten wird. Er bzw. sie ist im Besitz des Ausbildungsnachweises eines der unter Punkt 1 von a) bis h) genannten Berufsbilder und hat eine mindestens zweijährige Arbeitserfahrung in sozialen Diensten.
Insbesondere erfüllt der Einsatzleiter bzw. die Einsatzleiterin folgende Aufgaben:
Entgegennahme und Prüfung der Anträge auf Hauspflege,
Durchführung des ersten Hausbesuches und Erhebung des Betreuungsbedarfs,
Koordinierung des Personals und Erstellung der Dienstpläne. Die Dienstpläne müssen das Prinzip der Betreuungskontinuität berücksichtigen,
Abhaltung von regelmäßigen Dienst- besprechungen zum Austausch von Informationen, Erfahrungen und zur Analyse der durchgeführten und durchzuführenden Maßnahmen,
Überprüfung der Arbeit des Personals und der Qualität der Leistungen.
1.3 Weiterbildung und Supervision des Personals
Der Dienst muss für sein Personal Weiterbildung und Supervision vorsehen. Die Weiterbildung und die Supervision sind auf die Ziele des Dienstes und die Bedürfnisse des Personals abzustimmen. Weiterbildung kann sowohl individuell als auch in Gruppen erfolgen. Sie muss dem Personal die notwendigen Kenntnisse vermitteln, die es befähigen, die komplexe Betreuungssituation im Hinblick auf die zu betreuenden Klienten und Klientinnen zu verstehen.
1.4 Versicherung
Das Personal und die ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen haftpflichtversichert sein.
2. Infrastruktur der Hauspflegedienste
2.1 Logistischer Bezugspunkt
Der Dienst muss über einen logistischen Bezugspunkt verfügen, und zwar für:
die Koordinierung der Tätigkeiten,
das Sammeln, Bearbeiten und Archivieren der Informationen über die Klienten und Klientinnen unter Beachtung des Datenschutzgesetzes;
die Tätigkeiten des Front-Office (Auskunft über den Dienst und über die Leistungen, Vormerkungen, Verteilung von Informationsmaterial) und der Verwaltung (Ausgabe von Unterlagen).
3. Ausstattung der Hauspflegedienste
3.1 Dienstfahrzeuge
Der Dienst verfügt über eine angemessene Anzahl an Dienstfahrzeugen oder anderen Transportmitteln, die dem Personal zur Verfügung stehen.
3.2 Technische Ausstattung
Der Dienst muss dem Personal je nach Art und Anzahl der Betreuten eine geeignete Ausrüstung und prothetische Hilfsmittel zur Verfügung stellen, insbesondere:
Hebebühnen
Fußpflege-Sets
Sterilisationsgeräte
individuelle Schutzkleidung und -ausrüstung für das Personal
technische Geräte zur Kommunikation und zur Erfassung der Leistungen.
Die Ausrüstung und die Hilfsmittel müssen regelmäßig gewartet und gereinigt werden.
4. Organisation des Dienstes
4.1 Öffnungszeiten
Sowohl bei der Annahme der Anfragen als auch bei der Erbringung der Leistungen muss Kontinuität gewährleistet sein. Der vorgesehene Dienst der Hauspflege muss an Werktagen von Montag bis Freitag mindestens 12 Stunden täglich und am Samstag mindestens 6 Stunden gewährleistet werden.
Bei besonderer Notwendigkeit muss der Hauspflegedienst auch an Feiertagen und abends erbracht werden.
4.2 Dienstcharta
Jeder Dienst führt eine Dienstcharta. Sie hat das Ziel, alle Bürger und Bürgerinnen, insbesondere die Klienten und Klientinnen, auf transparente und verbindliche Weise über den Dienst zu informieren. Die Dienstcharta muss kurz und in leicht verständlicher Sprache Folgendes beschreiben: das Ziel, den Auftrag und die Eigenschaften des Dienstes, seine Funktionsweise (Öffnungszeiten, Zugangsbedingungen, garantierte Mindestleistungen, Tarife und Zahlungsweise). Die Dienstcharta muss ferner darüber informieren, wie sich die Klienten und Klientinnen bei den Verantwortlichen des Dienstes beschweren und Verbesserungsvorschläge einbringen können, und wie diese Vorschläge berücksichtigt werden. Die Dienstcharta wird regelmäßig aktualisiert. Der Dienst muss gewährleisten, dass die in der Dienstcharta angeführten Verpflichtungen eingehalten werden.
4.3 Strategische Planung des Dienstes
Der Dienst muss seinen Auftrag definieren, Betreuungsziele setzen und die Tätigkeiten und Verfahren festlegen, die der Erreichung dieser Ziele dienen.
4.4 Organigramm des Dienstes
Der Dienst muss ein Organigramm erstellen, in welchem sämtliche Funktionen des Personals und eventueller ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter klar erläutert werden. Das Organigramm führt zudem die Aufgaben und die Verantwortung des gesamten Personals der Hauspflege an. Alle, die in irgendeiner Funktion für den Dienst tätig sind, müssen darüber in Kenntnis gesetzt werden. Das Organigramm wird bei Bedarf aktualisiert.
4.5 Individuelle Planung und Dokumentation
Bei kontinuierlicher Betreuung zu Hause ist für den Klienten bzw. die Klientin ein individueller Betreuungsplan unter Berücksichtigung folgender Punkte zu erstellen:
Informationen aus dem Eingangsassessment betreffend das Befinden, die Ressourcen, die Bedürfnisse und das familiäre und soziale Umfeld der betreuten Person;
Ergebnisse, die erzielt werden sollen;
Fähigkeit des Dienstes, die erforderlichen Dienstleistungen zu erbringen, unter Einbeziehung des sozialen Netzes.
Der individuelle Betreuungsplan muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
spezifische Betreuungsziele,
Verantwortliche bzw. Verantwortlicher für die Planung und Dokumentation,
die Information und Einbeziehung des Klienten bzw. der Klientin und der Familienangehörigen bei der Festlegung der Ziele, der Überprüfung der Veränderungen und den Entscheidungen über geplante Maßnahmen,
die Beschreibung der spezifischen Maßnahmen sowie voraussichtliche Dauer, Häufigkeit und Angabe der für diese Maßnahmen zuständigen Person.
die Überprüfung des Betreuungsplanes (Verfahren, Zeiträume und Instrumente).
4.6 Sozio-sanitäre Zusammenarbeit
Die Betreuung erfolgt auf der Grundlage von miteinander abgestimmten Maßnahmen aus dem sozialen Bereich und dem Gesundheitsbereich. Die genaue Form der konkreten Zusammenarbeit der örtlichen Sozialdienste und der Gesundheitsdienste wird zwischen diesen vereinbart.
4.7 Vernetzung mit den verschiedenen Diensten
Die Hauspflege ist ein territorialer Dienst und muss sich als solcher in das Netz der Dienste eingliedern. Sie muss mit den anderen Diensten des Gebietes zusammenarbeiten und den Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen fördern. Besonders wichtig ist die Zusammenarbeit mit den örtlichen Sozial- und Gesundheitsdiensten, aber auch mit anderen Körperschaften, mit ehrenamtlichen Vereinen, Pfarreien und sonstigen sozialen Organisationen.
Insbesondere muss die Einsatzleitung die Kontakte zu den Fachkräften des Sprengels aufrecht erhalten, die das Hauspflege-Team unterstützen können.
5. Statistische Daten
Der Dienst muss eine systematische Erhebung der Daten gewährleisten. Für die Erhebung sind die Formulare und Erhebungssysteme der Landesverwaltung zu verwenden.
6. Qualität der Leistungen
Der Dienst überprüft und dokumentiert die Qualität der Leistungen, die den Klienten und Klientinnen gegenüber erbracht werden, sowie die erzielten Ergebnisse.
7. Akkreditierung von Diensten, die Vereinbarungen mit den öffentlichen Trägerkörperschaften der Hauspflege abschließen
Bei diesen Diensten muss eine direkte Betreuung gewährleistet sein, die mindestens drei effektiv im Dienst stehenden Vollzeiteinheiten entspricht.
In der Vereinbarung muss das jeweilige Einzugsgebiet angegeben werden.
Die Leistungen, die Gegenstand der Vereinbarung sind, dürfen nicht weitervergeben werden.
8. Akkreditierung von privaten Diensten, die keine Vereinbarungen mit den öffentlichen Trägerkörperschaften der Hauspflege abschließen
Bei diesen Diensten muss eine direkte Betreuung gewährleistet sein, die mindestens zehn effektiv im Dienst stehenden Vollzeiteinheiten entspricht.
Das abzudeckende Mindesteinzugsgebiet für die Tätigkeit ist der Sprengel.
Erstreckt sich die Tätigkeit auf mehrere Sprengel, so müssen in jedem mindestens drei effektiv im Dienst stehende Vollzeiteinheiten gesichert sein.