(1) Artikel 16 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:
„Art. 16 (Ausgaben für laufenden Betriebsbedarf)
1. Die Schulen können einen Kassendienst für die Ausgaben für laufenden Betriebsbedarf einrichten, den der/die Verwaltungsverantwortliche führt. Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin ermächtigt den Verwaltungsverantwortlichen/die Verwaltungsverantwortliche oder andere Bedienstete zur Verwaltung der Ausgaben für laufenden Betriebsbedarf gemäß Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25, in geltender Fassung.
2. Unter die Ausgaben für laufenden Betriebsbedarf fallen niedrige Zahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro ohne Mehrwertsteuer, die für die ordnungsgemäße Abwicklung der gewöhnlichen Tätigkeit erforderlich sind und auch nur mit Kassenzetteln und Quittungen belegt werden können.
3. Sobald der bewilligte Betrag fast aufgebraucht ist, unterbreitet die zur Ausgabenverwaltung ermächtigte Person dem Schuldirektor/der Schuldirektorin eine Abrechnung mit den Belegen für die getätigten Ausgaben. Die Abrechnung wird vom Schuldirektor/von der Schuldirektorin genehmigt, der/die eine Ermächtigung für einen weiteren bestimmten Betrag erteilen kann.
4. Für die Tätigung der Ausgaben für laufenden Betriebsbedarf kann die dazu ermächtigte Person eine Bankomatkarte beantragen.“