(1) Artikel 33 Absatz 1, 2 und 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:
„1. Die Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung in den Schulen wird von einem oder mehreren Kontrollorganen durchgeführt.
2. Jedes Kontrollorgan besteht aus zwei Fachleuten, die entweder einer Bildungsdirektion oder der für Finanzen zuständigen Abteilung oder dem Personal der Landesverwaltung angehören, das im Verzeichnis der Rechnungsprüfer eingetragen ist. Die Mitglieder bleiben drei Jahre im Amt.
3. Der zuständige Schulamtsleiter/Die zuständige Schulamtsleiterin ernennt die Mitglieder der Kontrollorgane der Schulen staatlicher Art. Der zuständige Landesdirektor/Die zuständige Landesdirektorin ernennt die Mitglieder der Kontrollorgane der Landesschulen.“