(1) Die Überschrift von Artikel 20 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:
„Landwirtschaftliche oder Sonderbetriebe und Heime“
(2) Artikel 20 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:
„1. Der an die Schule angeschlossene landwirtschaftliche oder Sonderbetrieb und das an die Schule angeschlossene Heim fallen unter die Verwaltung dieser Schule.“
(3) Nach Artikel 20 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:
„3. Für die Verwaltung der Heime sind Steuern im Umfang und in der Art und Weise fällig, wie sie von der geltenden Steuergesetzgebung vorgesehen sind.“