(1) Artikel 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:
„1. Budgetänderungen, die sich durch neue oder durch höhere oder niedrigere Erträge ergeben, müssen vom Schulrat auf Vorschlag des Schuldirektors/der Schuldirektorin genehmigt werden; wenn es sich um zweckgebundene Mittel handelt, mit Dekret des Schuldirektors/der Schuldirektorin, das dem Schulrat in der darauffolgenden Sitzung zur Kenntnis gebracht wird.
(2) Alle vom Schulrat genehmigten Änderungen zum Dreijahresplan, die Budgetänderungen zur Folge haben, müssen vom Schulrat genehmigt werden.“