(1) Die Überschrift von Artikel 29 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung: „Dienstleistungs- und Lieferverträge“.
(2) Artikel 29 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:
„2. Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin nimmt die Aufgaben der Wettbewerbsbehörde wahr.“