(1) Artikel 15 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:
„Art. 15 (Zahlung mit Kreditkarte)
1. Die Benutzung der Kreditkarte ist im Rahmen des genehmigten Finanzbudgets und unter Beachtung der geltenden Vorschriften über die Ausgabenermächtigung erlaubt, falls es nicht möglich oder ungünstig ist, die Ausgaben auf ordentlichem Weg zu tätigen.
2. Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin ist Inhaber/Inhaberin der Kreditkarte und kann den Verwaltungsverantwortlichen/die Verwaltungsverantwortliche oder die an der Schule tätigen Lehrkräfte zur Verwendung der Karte ermächtigen.
3. Zahlungen, die auf diese Weise getätigt und durch auf die Schule lautende Quittungen belegt werden, verbucht der/die Verwaltungsverantwortliche innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Kontoauszüge. Die Kreditkarte darf keinesfalls für Bargeldabhebungen verwendet werden.
4. Die Beziehungen zu den Kreditinstituten oder zu anderen Körperschaften, die Kreditkarten ausstellen, werden mit eigener Vereinbarung geregelt, die eventuell in den Beauftragungsakt laut Artikel 18 eingebunden werden kann.“