(1) Artikel 27 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:
„2. Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verhandlungsautonomie können die Schulen Vereinbarungen und Verträge abschließen, wobei Glücksverträge und generell Spekulationsgeschäfte sowie die Beteiligung an Personen- und Aktiengesellschaften ausgeschlossen sind, unbeschadet der Gründung von und der Beteiligung an Konsortien, einschließlich solcher in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Den Schulen ist es untersagt, Dienstleistungen für die Durchführung von Tätigkeiten zu erwerben, die zu den gewöhnlichen Funktionen oder Aufgaben des an der Schule tätigen Personals gehören, mit Ausnahme von Werkverträgen mit Fachpersonen für besondere Aufgaben und Unterrichtstätigkeiten, um die Bereicherung des Bildungsangebots, die Durchführung spezifischer Forschungs- und Versuchsprogramme sowie die Aus- und Weiterbildung des Lehrpersonals zu gewährleisten.“
(2) Nach Artikel 27 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, wird folgender Absatz 4 hinzugefügt:
„4. Für die gemeinsame Abwicklung der Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungen und Lieferungen können sich die Schulen zu Schulverbünden zusammenschließen; die entsprechenden Vereinbarungen sehen die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an einen „federführenden“ Schuldirektor/eine „federführende“ Schuldirektorin vor, der/die für die in der jeweiligen Vereinbarung angegebenen Tätigkeiten und im darin festgelegten Rahmen die Vertretung aller Schulen gegenüber Dritten und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten übernimmt.“