(1) Artikel 36 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:
„1. Bei Auflösung der Schulräte und bei Neuerrichtung von Schulen ernennt der zuständige Schulamtsleiter/die zuständige Schulamtsleiterin oder der zuständige Landesdirektor/die zuständige Landesdirektorin bis zur Einsetzung der neuen Schulräte einen Sonderkommissär/eine Sonderkommissärin für die außerordentliche Verwaltung.“
(2) Artikel 36 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, ist aufgehoben.
(3) Artikel 36 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:
„4. Der Sonderkommissär/Die Sonderkommissärin übernimmt die Aufgaben und Befugnisse des Schulrates.“
(4) In Artikel 36 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, werden die Wörter „Direktor/die zuständige Direktorin des Bereichs oder der Abteilung“ durch die Wörter „Landesdirektor/die zuständige Landesdirektorin“ ersetzt.