(1) In Artikel 4 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, werden die Wörter „Schulämtern, bzw. den Abteilungen oder Bereichen“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
(2) Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:
„3. Die Finanzmittel der Schulen setzen sich aus den in Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, für die Schulen staatlicher Art genannten Mitteln und aus den in Artikel 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. August 2018, Nr. 22, für die Landesschulen genannten Mitteln zusammen.“
(3) In Artikel 4 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, werden die Wörter „Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12,“ durch die Wörter „Absatz 3“ ersetzt.
(4) Artikel 4 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:
„5. Für die zweckbestimmten laufenden und Kapitalzuweisungen sowie für die Zuweisungen für geplante institutionelle Tätigkeiten gilt der Grundsatz der periodengerechten Zuordnung, weshalb die nicht verwendeten Beträge gemäß diesem Grundsatz festzustellen sind. Unter geplanten ursprünglich nicht zweckbestimmten Ressourcen versteht man jene, deren Zweckbestimmung von den Schulen im Schulrat oder im Dreijahresplan beschlossen wurde.“