(1) Artikel 30 Absätze 3, 4, 5 und 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:
„3. Die Nutzung der Werke geistiger Schöpfung, die im Laufe der curricularen Tätigkeiten geschaffen werden, wird vom Schulrat beschlossen; für die Nutzung ist die Vergütung laut Absatz 5 vorgesehen.
4. Auch die Nutzung der Werke geistiger Schöpfung, die im Laufe der außercurricularen Tätigkeiten geschaffen werden, wird vom Schulrat beschlossen. Die Miturheber und Miturheberinnen können jedoch autonom die Initiative zur wirtschaftlichen Nutzung ergreifen, falls der Schulrat innerhalb von neunzig Tagen ab schriftlicher Aufforderung von Seiten der Miturheber bzw. Miturheberinnen keinen Beschluss gefasst hat.
5. An den Erträgen durch wirtschaftliche Nutzung des Werkes sind alle Miturheber und Miturheberinnen zusammen zu 50 Prozent und die Schule ebenfalls zu 50 Prozent beteiligt. In ausreichend begründeten Sonderfällen kann der Schulrat auch Quoten mit abweichenden Prozentsätzen beschließen.
6. Dieser Artikel wird nicht auf Einnahmen angewandt, die aus Wettbewerben stammen, an denen die Schule, Schülergruppen oder einzelne Schüler/Schülerinnen teilgenommen haben. Diesbezügliche Entscheidungen trifft der Schulrat.“